Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

FamRZ-Artikel zum „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“

Schwab und Hüßtege widmen sich dem Thema in Heft 17

Am 1.6.2017 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Der Gesetzgeber will damit zweierlei bewirken: Zum einen sollen Ehen Minderjähriger unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes verhindert werden. Zum anderen soll es damit möglich werden, in den Bestand geschlossener Ehen einzugreifen, sobald sie in Deutschland ganz oder teilweise gelebt werden. In FamRZ 2017, Heft 17 erscheinen zwei Artikel zum Thema: „Die verbotene Kinderehe“ von Prof. Dr. Dr. h. c. Dieter Schwab und „Das Verbot der Kinderehe nach neuem Recht aus kollisionsrechtlicher Sicht“ von Vors. Richter am OLG Dr. Rainer Hüßtege.

Starke Kritik im Vorfeld

In Deutschland wurden 2016 1475 verheiratete Minderjährige, meist Mädchen, gezählt. 994 davon waren im Alter zwischen 16 und 18 Jahren, 120 zwischen 14 und 16 Jahren und 361 unter 14 Jahren. Im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Zwangsheiraten, die man insbesondere bei nach Deutschland eingereisten ausländischen Jugendlichen vermutet, sah sich der Gesetzgeber veranlasst, zusätzlich zum einschlägigen IPR auch das Eheschließungsrecht des BGB zu verändern. Das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ wurde vom Bundestag auf seiner Sitzung am 1.6.2017 in zweiter und dritter Lesung gegenüber dem ersten Entwurf so gut wie unverändert angenommen, obwohl es starker Kritik ausgesetzt war, vgl. z.B. die Stellungnahme der Kinderrechtekommissin des DFGT, FamRZ 2017, 77 ff.

Der Beitrag von Schwab in Heft 17 stellt die neue Rechtslage im BGB vor und thematisiert auf der Hand liegende Fragen; u.a. ob die Ehe einer Person, die im Alter unter 16 Jahren geheiratet hat, später dadurch wirksam werde, dass sie nach Eintritt der Volljährigkeit ihren Ehewillen bestätigt. Anhand anschaulicher Beispiele verdeutlicht Schwab, welche Probleme es nach sich ziehen kann, dass das Gesetz eine solche Bestätigung nicht vorsieht. Schwab geht des Weiteren auf „Sonderbares im Unterhalt“ ein und widmet sich dem Wesen des „verheirateten Minderjährigen“. Dieses sei dem Familienrechtler bisher „bei Lektüre des Gesetzes bei vielen Gelegenheiten, in der Realität aber selten begegnet“. Nun habe sich der Gesetzgeber zwar redlich bemüht, dieses fremde Wesen aus den Gesetzestexten zu streichen. Dass es den minderjährigen Ehegatten in fast allen Teilbereichen des Familienrechts aber trotzdem noch gibt, führt Schwab in seinem Artikel aus.

Gesetz hat zahlreiche Schwachstellen

Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen enthält neben Änderungen des BGB vor allem einen kollisionsrechtlichen Ansatz zur Lösung der durch Kinderehen aufgeworfenen Probleme. Hüßtege erörtert in seinem Aufsatz die Veränderungen im IPR und geht auf den Regelungsinhalt von Art. 13 Abs. 3 EGBGB n. F. ein. Durch das neue Gesetz ist jede Ehe nach deutschem Recht unwirksam, falls der Verlobte zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. „Das harte Verdikt der Nichtehe“, so Hüßtege, „tritt kraft Gesetzes ein, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf.“ Der Autor zeigt auf, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben. Er geht auf

  • das Problem der Entstehung von „hinkenden Rechtsverhältnissen“
  • das Entstehen von Doppelehen
  • das Problem der Altersfeststellung
  • die Rechtsfolgen für weitere Familiensachen

ein.

Hüßtege widmet sich weiterhin der Eheaufhebung nach den neuen Regelungen, die zu einer Reihe von Folgeproblemen führt, die das neue Gesetz aber nicht regelt. Abschließend attestiert er: „Das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen weist jedoch zahlreiche Schwachstellen auf und ist sowohl verfassungs- als auch europarechtlich bedenklich, insbesondere was die Unwirksamkeit von Kinderehen mit unter 16-jährigen Minderjährigen angeht.“

FamRZ 2017, Heft 17 erscheint am 1.9.2017. Als Abonnent von FamRZ-digital können Sie die hier vorgestellten Aufsätze noch am Erscheinungstag abrufen.

Zurück