Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes

Vorschau auf Beitrag von Helms in FamRZ 2017, Heft 19

Nach einem Jahr Vorlauf wird am 1.7.2018 das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen v. 17.7.20171 in Kraft treten. Eingeführt wird damit ein zentrales Samenspenderregister, von dem die betroffenen Kinder Auskunft über die Identität ihres Samenspenders verlangen können. Im kommenden Heft 19 der FamRZ stellt Prof. Dr. Tobias Helms (Marburg) das Samenspenderregistergesetz vor und bewertet es.

Das neue Samenspenderregister

Schätzungen zufolge sollen in Deutschland mittlerweile über 100.000 Kinder unter Zuhilfenahme von Spendersamen gezeugt worden sein. „Erfreulicherweise“, so Helms, „hat sich der deutsche Gesetzgeber nunmehr dem Vorbild vieler europäischer Nachbarstaaten angeschlossen und durch das Gesetz zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen die Dokumentation der Spenderidentität in einem zentralen Register vorgeschrieben sowie den Auskunftsanspruch der betroffenen Kinder detailliert geregelt.“ Der Autor geht in FamRZ auf die genaue Funktionsweise des neuen Samenspenderregisters ein und darauf, wie Daten gewonnen, übermittelt und gespeichert werden sollen.

Helms widmet sich darüber hinaus ausführlich dem Kernstück des Gesetzes, dem in § 10 SaRegG geregelten Auskunftsanspruch. Des Weiteren geht er auf die Anwendungsbereiche des Gesetzes ein und macht deutlich, dass manche Fälle – z.B. Eizellen- und Embryonenspenden – ausgeklammert sind. Auch ist der Umgang mit „Altfällen“ Thema des Artikels sowie der Aufklärungsanspruch des durch Samenspende gezeugten Kindes.

Der neue § 1600d Abs. 4 BGB

Als abstammungsrechtliche Begleitregelung sieht der neue § 1600d Abs. 4 BGB vor, dass eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung des Samenspenders ausgeschlossen ist, soweit die Befruchtung nach Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist. „Wenn man möchte, dass mit Samenspenden offen umgegangen wird und sich Samenspender bereit erklären, den Kontaktwünschen von Spenderkindern nachzukommen, muss man – so wie das auch alle unsere europäischen Nachbarrechtsordnungen schon seit langem praktizieren – die rechtliche Inanspruchnahme von Samenspendern ausschließen“, so Helms. Er macht zudem deutlich, dass der neue § 1600d Abs. 4 BGB den Druck auf den Gesetzgeber, das Abstammungsrecht weiter zu reformieren, deutlich verschärft.

Den Artikel „Familienrechtliche Aspekte des Samenspenderregistergesetzes“ finden Sie in FamRZ 2017, Heft 19, das am 1.10.2017 erscheint. Als FamRZ-digital-Abonnent können Sie den Artikel noch am selben Tag online lesen. Sie sind noch nicht registriert? Testen Sie FamRZ-digital drei Monate kostenlos

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