Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Eintragung eines dritten Geschlechts im Geburtenregister

Anmerkung von Helms zu BVerfG (1 BvR 2019/16)

Am 10.10.2017 entschied das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2019/16), dass neben „weiblich“ oder „männlich“ im Geburtenregister noch eine dritte Möglichkeit geschaffen werden müsse, ein Geschlecht positiv einzutragen. Die Regelungen des Personenstandsrechts seien mit den grundgesetzlichen Anforderungen nicht vereinbar. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) schütze auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Die Leitsätze und die Begründung des Verfassungsgerichts veröffentlicht die FamRZ im morgen erscheinenden Heft 24. Sie finden darin zudem eine Anmerkung zur Entscheidung von Prof. Dr. Tobias Helms.

 

Entscheidung vertretbar, aber nicht überzeugend

Laut Helms lasse sich rechtspolitisch mit den Vorgaben des BVerfG gut leben. Nichtsdestotrotz überzeuge die Entscheidung nicht in allen Punkten; in der verfassungsrechtlichen Begründung sehe er so manche Schwäche, so der Autor. Erkennbar schwer tue sich das BVerfG z.B. damit, „die spezifische Gefährdung der Persönlichkeitsrechte der beschwerdeführenden Person konkret darzulegen.“ Ebenfalls beanstandet Helms den Hinweis des BVerfG, dass sich der Gesetzgeber den Mühen einer Reform entledigen könne, indem das Geschlecht in Zukunft überhaupt nicht mehr im Personenstandsregister angegeben werde.

Uneingeschränkt zu begrüßen ist es demgegenüber, dass die vom BVerfG gezogenen Schlussfolgerungen gleichwohl maßvoll und vernünftig sind.

Die Entscheidung mit der vollständigen, hier angekündigten Anmerkung wird veröffentlicht in FamRZ 2017, Heft 24. Dieses erscheint am morgigen Freitag, den 15.12.2017.  

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