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„Eheöffnungsumsetzungsgesetz“: Beitrag in Heft 3

Dutta befasst sich mit dem neuen Umsetzungsgesetz

In FamRZ 2018, Heft 3 (1.2.2019), erscheint der Beitrag "Die Umwandlung eingetragener Lebenspartnerschaften in gleichgeschlechtliche Ehen – auch nach dem „Eheöffnungsumsetzungsgesetz“ ein Mysterium?" von Prof. Dr. Anatol Dutta.

Eheöffnungsumsetzungsgesetz überzeugt nur teilweise

Bekanntlich hat das Eheöffnungsgesetz anlässlich der Einführung der „Ehe für alle“ die eingetragene Lebenspartnerschaft in den Ruhestand geschickt. Lebenspartnerschaften können seit dem 1.10.2017 nicht mehr begründet werden. Zugleich ermöglicht ein neuer § 20a LPartG die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe. Die genauen Voraussetzungen und Rechtsfolgen dieser nach dem Eheöffnungsgesetz noch recht schlank gefassten Norm waren alles andere als klar, wie etwa ein Blick in verschiedene Beiträge in der FamRZ zeigt.

Mit dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (EheöffnungsbegleitG, beschlossen vom Bundestag im November 2018) will der Gesetzgeber diese und andere Kerben auswetzen, die durch die überhastete Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare entstanden sind, und auch bei der Umwandlung Klarheit schaffen – leider vergebens, so Dutta. In seinem Artikel setzt er sich detailliert mit den Schwachstellen des Gesetzes auseinander, und damit, was daraus folgen könnte. Er fragt etwa:

Erleben wir die Geburt einer neuen Form eherechtlicher Vorschriften mit reiner Appellwirkung an den Bürger, "Ehevoraussetzungen light" sozusagen?“

Abschließend versucht der Autor auch eine Erklärung für die weiterhin bestehenden Ungereimtheiten bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleichgeschlechtliche Ehe zu finden.

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