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EG-Unterhaltsverordnung feiert 10. Geburtstag

BfJ unterstützt derzeit in über 10.000 Verfahren mehr als 14.000 Antragstellende

Seit 10 Jahren ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen - kurz EG-Unterhaltsverordnung (EuUntVO) - in den EU-Mitgliedsaaten in Kraft. Seither ist sie im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander Grundlage für grenzüberschreitende Unterhaltsfälle.

 

Grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung vereinfacht und beschleunigt

Als wichtige Neuerung hat die EuUntVO ein System der Zusammenarbeit zwischen Zentralen Behörden in Europa geschaffen. In Deutschland nimmt das Bundesamt für Justiz (BfJ) die Aufgaben der deutschen Zentralen Behörde wahr. Eine maßgebliche Verbesserung durch die EuUntVO liegt in der grundsätzlichen Abschaffung des Exequaturverfahrens. Deutsche Unterhaltsentscheidungen, die in Verfahren ergangen sind, die nach dem Inkrafttreten der EG-Unterhaltsverordnung eingeleitet wurden, werden in jedem EU-Mitgliedstaat anerkannt und sind vollstreckbar, ohne dass zuvor ein gesondertes Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckbarkeit durchlaufen werden muss. Hierdurch wird die grenzüberschreitende Unterhaltsdurchsetzung wesentlich vereinfacht und beschleunigt.

Weitere Erleichterungen liegen in der Ausweitung der Möglichkeiten der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Insbesondere bei der Durchsetzung von Kindesunterhalt über die Zentralen Behörden kann PKH in der Regel ohne Prüfung der Bedürftigkeit der Antragsteller und der Erfolgsaussichten ihrer Rechtsverfolgung gewährt werden. Die EuUntVO bietet zudem ein Antragsrecht für "öffentliche Aufgaben wahrnehmende Einrichtungen", die Leistungen anstelle von Unterhalt an eine unterhaltsberechtigte Person erbracht haben. Diese öffentlichen Leistungsträger - wie z. B. Unterhaltsvorschusskassen - können in Höhe der erbrachten Unterhaltsersatzleistungen die Durchsetzung von Unterhaltsentscheidungen beantragen, die entweder zugunsten des Leistungsträgers selbst oder aber der unterhaltsberechtigten Person ergangen sind.

 

BfJ unterstützt derzeit mehr als 14.000 Unterhaltsberechtigte

Bereits im Vorfeld einer möglichen Antragstellung bietet die EuUntVO die Möglichkeit, Ersuchen um Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, insbesondere zur Ermittlung des Aufenthaltsortes sowie des Einkommens und Vermögens, an die Zentralen Behörden zu richten. Diese speziellen Möglichkeiten dienen entweder der Vorbereitung einer Antragstellung oder aber dazu, die unterhaltsberechtigte Person mit Kenntnissen auszustatten, die ihr die Entscheidung ermöglichen oder erleichtern, ob eine Antragstellung erfolgversprechend ist.

Die besondere praktische Bedeutung der EuUntVO spiegelt sich nicht zuletzt in den Fallzahlen wider. Aktuell unterstützt das BfJ in über 10.000 Verfahren mehr als 14.000 Antragstellende, insbesondere Kinder und Alleinerziehende, aber auch Jugendämter und Unterhaltsvorschusskassen, bei der Geltendmachung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Der ganz überwiegende Teil der jährlich neu eingeleiteten Verfahren sowie der laufenden Verfahren betrifft dabei Verfahren nach der EG-Unterhaltsverordnung.

Zum Weiterlesen:

Aufsatz "Im Labyrinth des internationalen Unterhaltsrechts" von Dieter Henrich in FamRZ 2015, 1761 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

Aufsatz "Internationales Familienverfahrensrecht post Brexit" von Peter Gottwald in FamRZ 2020, 965 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

Aufsatz "Internationales Familienverfahrensrecht post Brexit - Anmerkungen zu dem Beitrag von Peter Gottwald, FamRZ 2020, 965 " von Thomas Schrom in FamRZ 2020, 1988 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

Aufsatz "Internationales Familienverfahrensrecht im Vereinigten Königreich nach dem Ende des Brexit-Übergangszeitraums"von Christiane von Bary in FamRZ 2021, 342 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

Quelle: Pressemitteilung des Bundesamts für Justiz Nr. 12 vom 15.6.2021

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