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Diskussion der richterlichen Genehmigung nach § 1631b Abs. 1 BGB

- Redaktionsmeldungen

Beiträge in FamRZ 2020, Heft 12

In Heft 12 der FamRZ wird in zwei Beiträgen die „Richterliche Genehmigung nach § 1631b Abs. 1 BGB für eine freiheitsentziehende Unterbringung medizinischer Art bei sog. Freiwilligkeitserklärung eines einwilligungsfähigen Minderjährigen“ diskutiert. Heft 12 erscheint am 15.6.2020, als FamRZ-Abonnent können Sie die Artikel bereits vorher online lesen.

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Diskussion in zwei Beiträgen

In einem ersten Beitrag erwidern Prof. Dr. Renate Schepker sowie Dr. Harald Vogel auf den Beitrag von Gutmann/Schumann/Hegerfeld in FamRZ 2019, 1676 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} aus kinder- und jugendpsychiatrischer sowie familienrechtlicher Perspektive. Nach Gutmann/Schumann/Hegerfeld bedarf eine freiheitsentziehende Unterbringung „medizinischer Art“ keiner gerichtlichen Genehmigung nach § 1631b I BGB, wenn der betroffene Minderjährige einwilligungsfähig ist und eine „Freiwilligkeitserklärung“ abgegeben hat. Insoweit sei das elterliche Sorgerecht erloschen. Schepker und Vogel widersprechen diesen Thesen und gehen in ihrem Beitrag auf einige Argumente von Gutmann/Schumann/Hegerfeld näher ein.

Prof. Dr. med. Georg Romer und Prof. Dr. iur. Thomas Gutmann erwidern in einer Replik auf den Beitrag von Schepker und Vogel. In ihrem Beitrag setzen sie sich mit der kinder- und jugendpsychiatrischen Sicht sowie der familienrechtlichen Argumentation auseinander. Außerdem beschäftigen sie sich auch mit Folgefragen.

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