Übersetzung der EGMR-Entscheidung zum Fall Wolter/Sarfert
Mit Urteil vom 23.03.2017 gab der Europäische Gerichtshof für Menscherechte den beiden Individualbeschwerden von Wolter und Sarfert statt. Die Entscheidung, die bereits in FamRZ 2017, 829 erschien, liegt nun auch in deutscher Übersetzung vor. Den Volltext können Sie auf der Website des EuGHMR einsehen.
Aufgabe der Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern
Die Entscheidung Wolter und Sarfert gegen Deutschland betraf zwei deutsche Beschwerdeführer. Diese machten jeweils geltend, als nichteheliche Kinder durch Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG diskriminiert worden zu sein. Diese Vorschrift sah ursprünglich vor, dass vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern kein Erbrecht oder Pflichtteilsrecht am Nachlass ihrer Väter (wohl aber am Nachlass ihrer Mütter) zusteht. Bereits in der Entscheidung Brauer vom 29. Mai 2009 (FamRZ 2009, 1293 [m. Anm. Henrich]) hatte der EuGHMR allerdings festgestellt, dass die Regelung menschenrechtswidrig sei. Art. 12 § 10 Abs. 2 S. 1 NEhelG wurde infolgedessen neugefasst und die Differenzierung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern für alle Erbfälle aufgegeben, die sich nach dem Erlass des Brauer-Urteils ereignet haben.
Für Erblasser, die vor dem 29. Mai 2009 verstorben sind, blieb die alte Rechtslage hingegen grundsätzlich erhalten. Dass auch diese neue Regelung mitunter menschenrechtswidrig sei, hatte der EuGHMR sechs Wochen zuvor in der Entscheidung Mitzinger (FamRZ 2017, 656) festgestellt, hierfür aber eine detaillierte Einzelfallabwägung vorgenommen.
Zulässigkeit der Einführung einer gesetzlichen Stichtagsregelung
Wie Magnus in seiner Anmerkung in FamRZ 2017, 829, feststellt, war nach der Mitzinger-Entscheidung (s. dazu auch Abhandlung von Magnus in FamRZ 2017, 586) das Ergebnis des EuGHMR im vorliegenden Verfahren alles andere als überraschend.
Das Herzstück dieser Entscheidung sind deshalb auch vielmehr die Ausführungen zu den Faktoren, die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darüber entscheiden, ob die Einführung einer gesetzlichen Stichtagsregelung zulässig ist. Hier finden sich wichtige Präzisierungen und Neuerungen.
Der EuGHMR halte drei Kriterien für entscheidend, so Magnus:
- den Kenntnisstand erbberechtigter Personen,
- den rechtlichen Status der betroffenen erbrechtlichen Positionen,
- die bis zur Klageerhebung verstrichene Zeit.
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