Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Die Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB

- Redaktionsmeldungen

Rechtsprechungsübersicht von Falk Bernau in Heft 5

In Heft 5 der FamRZ erscheint eine Übersicht der aktuellen Rechtsprechung zur Haftung von Aufsichtspflichtigen aus § 832 BGB von Richter am BGH Dr. Falk Bernau. Der Beitrag zeichnet die Entwicklung der veröffentlichten Rechtsprechung zur Aufsichtshaftung seit dem 1.1.2017 nach. Er schreibt mit seiner Themenstellung die Beiträge des Verfassers in FamRZ 2017, 166 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, FamRZ 2013, 1521 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, FamRZ 2010, 937 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, und FamRZ 2007, 92 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}, fort. Als FamRZ-Abonnent können Sie den Artikel schon jetzt online lesen:

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„Internet“ löst Dauerbrenner „Brandschäden“ ab

Der Schwerpunkt der Entscheidungen im Berichtszeitraum hat sich – entsprechend der Interessen der Aufsichtsbedürftigen – verschoben. Standen früher neben dem Straßenverkehr noch Sport und Spiel sowie Brandschäden im Vordergrund, bildet nun das Internet neben dem Straßenverkehr den zweiten Schwerpunkt der Aufsichtspflichtverletzungsfälle. Über die beiden vergangenen Jahrzehnte hat die Schadenskategorie „Rechtsverletzungen durch Kinder im Internet“ den früheren Dauerbrenner „Brandschäden“ als einen Schwerpunkt der Rechtsprechung zur elterlichen Aufsichtspflicht nach und nach vollständig abgelöst. In diesem neuen Schwerpunkt der Elternhaftung haben die Gerichte die Aufsichtsanforderungen im Berichtszeitraum, insbesondere im Bereich der sekundären Darlegungslast, fortentwickelt und weiter ausdifferenziert.

Der Autor gliedert seine Übersicht in folgende Bestandteile:

I. Straßenverkehr

  1. Kinder als Radfahrer ohne Aufsicht
  2. Kinder als Radfahrer mit Aufsicht

II. Internetnutzung

III. Sonstige Aufsichtssituationen

  1. Spiel und Freizeit im öffentlichen Verkehrsraum
  2. Wohnung, Haus und Garten
  3. Wintersport
  4. Waffen

IV. Aufsichtsübernahme

V. Allgemeine Grundsätze

VI. Fazit

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