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Aufhebung einer Minderjährigenehe: erste Entscheidungen

AmtsG Nordhorn und AmtsG Frankenthal lehnen Aufhebung ab

Am 1.6.2017 verabschiedete der Bundestag das „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“. Nun mussten die ersten Gerichte über die Aufhebung von Minderjährigenehen entscheiden. Sowohl das Amtsgericht Nordhorn als auch das Amtsgericht Frankenthal lehnten eine Aufhebung in den betreffenden Fällen ab.

 

Anerkennung der Ehen vor dem Hintergrund des Freizügigkeitsgrundsatzes

Seit dem 22.7.2017 ist eine Ehe, die unter Beteiligung eines Minderjährigen geschlossen worden ist, grundsätzlich aufzuheben. Aufgrund der Bewertung der Gesamtumstände kann davon jedoch abgesehen werden, wenn die Aufhebung für den minderjährigen Ehegatten eine schwere Härte darstellen würde und außergewöhnliche Umstände vorliegen, die dagegen sprechen. Das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände sah das Amtsgericht Frankenthal, das am 15.2.2018 über eine in Bulgarien wirksam geschlossene Ehe zweier 2001 und 1996 geborener, bulgarischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Deutschland entschied (Az. 71 F 268/17). Löhnig kommentiert dazu in seiner Anmerkung in FamRZ 2018, Heft 10:

Zu Recht hat das AmtsG Frankenthal […] den gesetzgeberischen Furor, ausländisches Eheschließungsrecht stets unmittelbar am neuen deutschen Sachrecht zu messen (wo bleibt der internationale Einklang?) und selbst Ehen aufzuheben, die bis vor kurzem auch nach deutschem Sachrecht unaufhebbar gewesen wären, gebremst.

Das Amtsgericht Nordhorn hatte über einen vergleichbaren Fall eines rumänischen Ehepaares zu entscheiden (Beschluss v. 29.1.2018 – 11 F 855/17 E1). Es lehnte die Aufhebung mit der Begründung ab, dass außergewöhnliche Umstände dann gegeben sind, wenn mit der Aufhebung der Ehe die Verletzung der Freizügigkeit eines EU-Bürgers verbunden wäre. Beide Entscheidungen im Volltext mit Anmerkung von Löhnig werden veröffentlicht in FamRZ 2018, Heft 10. Dieses erscheint am 15.5.2018.

 

Gesetz bereits vor Inkrafttreten in der Kritik

Der Gesetzgeber will mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen“ zum einen erreichen, dass Ehen Minderjähriger unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls und des Minderjährigenschutzes verhindert werden. Zum anderen soll es damit möglich werden, in den Bestand geschlossener Ehen einzugreifen, sobald sie in Deutschland ganz oder teilweise gelebt werden. Auf die zahlreichen Schwachstellen des Gesetzes gingen sowohl Schwab in als auch Hüßtege in ein.

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