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Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell

- Redaktionsmeldungen

Artikel von Susanne Wegener in FamRZ 2019, Heft 13

In FamRZ 2019, Heft 13, erscheint der Artikel „Die Berechnung des Kindesunterhalts beim Wechselmodell – ein praktikabler Weg de lege lata“ von Richterin am OLG Susanne Wegener. Heft 13 erscheint am 1.7. Mit einem Abonnement von FamRZ-digital lesen Sie den Artikel bereits jetzt online.

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Probleme auf unterschiedlichen Ebenen

Die Berechnung des Kindesunterhalts bereitet dann, wenn die Eltern das Kind nicht im klassischen, vom Gesetzgeber in den §§ 1603 Abs. 2 S. 1, 2, 1606 Abs. 3 S. 2, 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB zu Grunde gelegten Residenzmodell betreuen, sondern in einem paritätischen Wechselmodell, Probleme auf unterschiedlichen Ebenen. Gleiches gilt, wenn zwar ein Elternteil das Kind überwiegend betreut, der andere Elternteil jedoch im Rahmen eines erweiterten Umgangs ebenfalls erhebliche Betreuungsleistungen für das Kind erbringt.

Susanne Wegener beschreibt in ihrem Artikel in Heft 13 verschiedene Lösungsansätze für diese Probleme. Einerseits geht sie auf die durch die Rechtsprechung des BGH vorgegebenen Lösungen ein. Sie beschreibt, wie das Gericht das Wechselmodell im unterhaltsrechtlichen Kontext definiert und wie es zur Berechnung des Kindesunterhalts beim erweiterten Umgang sowie beim paritätischen Betreuungsmodell entschieden hat. Andererseits führt die Autorin aber auch aus, welche anderen Lösungsansätze in der Literatur gegeben werden.

 

Verschiedene Berechnungsmethoden für den Unterhalt

Im zweiten Teil des Artikels erhält der familienrechtliche Praktiker schließlich Tipps zur Umsetzung der verschiedenen Lösungsansätze bei der konkreten Berechnung des Kindesunterhalts insbesondere beim paritätischen Wechselmodell. Diese erfolgt nach verschiedenen Berechnungsmethoden, die sich im Wesentlichen danach unterscheiden, wie das an den einen Elternteil ausgezahlte Kindergeld zu berücksichtigen ist.

Da, wie Wegener ausführt,

die Meinungen allerdings insbesondere geteilt [sind], soweit es um die Barunterhaltspflicht in den Fällen eines erweiterten Umgangs geht sowie um die Berücksichtigung des Kindergeldes und die Erwerbsobliegenheit der Elternteile sowohl beim erweiterten Umgang als auch beim paritätischen Wechselmodell,

schließt sie ihren Artikel mit einer Diskussion dieser Bereiche.

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