Beitrag von Iven Köhler in Heft 5
In Heft 5 der FamRZ wird der Beitrag „Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz“ von Richter am OLG Iven Köhler veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie die Zeitschrift abonniert haben:
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Amtsbetrieb und Beschwerdeumfang
Verfahren in Kindschaftssachen können in vielen Fällen gemäß § 24 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden. Dies betrifft Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB genauso wie Umgangsausschlussverfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB, aber auch generell Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 BGB. Sorgerechtliche Verfahren nach § 1671 BGB können zwar nur auf Antrag eingeleitet werden. Aber auch insoweit ist eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen festzustellen. Die Verknüpfung des § 1671 Abs. 4 BGB stellt insoweit auch sicher, dass bei Notwendigwerden von Kindesschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden kann, sondern von Amts wegen fortgeführt werden muss.
Aufgrund dieses von vornherein nicht scharf umgrenzten Verfahrensgegenstandes können sich bei der Beschwerde eines Elternteils gegen eine erstinstanzliche Entscheidung folgende Fragen stellen, so Iven Köhler: Ist der Beschwerdegegenstand durch die Beschwerde beschränkt und ist bezüglich des nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes Teilrechtskraft eingetreten? Oder fällt der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht umfassend an?