Beitrag von Dagmar Zorn in Heft 23
In Heft 23 der FamRZ wird der Beitrag „Der BGH, seine neuere Rechtsprechung zur elterlichen Vertretung und ihre (bisher nicht diskutierten) Folgen“ von Diplom-Rechtspflegerin Dagmar Zorn veröffentlicht. Sie können den Artikel bereits jetzt bei FamRZ-digital lesen, wenn Sie Abonnentin bzw. Abonnent sind:
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Elterliche Vertretung neu gedacht: BGH änderte Linie
Der BGH befasste sich in den letzten Jahren vermehrt mit der gesetzlichen Vertretung von Kindern durch ihre Eltern. Er betonte, dass ein Vertretungsausschluss eines Elternteils einen Eingriff nach §§ 1629 Abs. 2 S. 3, 1796 BGB voraussetzt und gesetzliche Vertretungsausschlüsse nach § 181 bzw. §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 BGB nur bei Vorliegen der jeweiligen Tatbestände zulässig sind. Die zuvor lange vertretene Auffassung, wonach ein Vertretungsausschluss kraft Gesetzes beide Elternteile erfasst, wurde aufgegeben. Dies stützt der BGH auf Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG, was Dagmar Zorn bereits im Jahr 2022 in der FamRZ kritisch hinterfragte (FamRZ 2022, 334 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}).
Der neue Beitrag von Dagmar Zorn zeigt die möglicherweise unbeabsichtigten Folgen der Entscheidung des BGH v. 23.4.2021 (XII ZB 364/19, FamRZ 2021, 1127 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) und die Folgen weiterer Beschlüsse des BGH zu elterlichen Vertretungsbefugnissen auf. Daneben wird auf die Überlegungen eingegangen, die der Gesetzgeber in der vergangenen Legislaturperiode in einem Diskussionspapier vorgestellt hat, um zu klären, ob die darin enthaltenen Vorschläge geeignet sind, mögliche Probleme zu beseitigen.