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Datenschutz im Familienrecht unter der DS-GVO

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Artikel von Buchner in FamRZ 2019, Heft 9

Infolge des Geltungsbeginns der DS-GVO wird dem Datenschutz nunmehr auch im Familienrecht mehr Beachtung geschenkt als bislang. In der aktuellen FamRZ setzt sich Prof. Dr. Benedikt Buchner in seinem Artikel „Von der Wiege bis zur Bahre? – Datenschutz im Familienrecht unter der DS-GVO“ mit einigen spannenden Fragen zu diesem Themenkomplex auseinander. Heft 9 erscheint am 1.5.2019. Als Abonnent von FamRZ-digital lesen Sie den Artikel bereits jetzt online:

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DS-GVO: Nichts neu, nur teurer

Nicht einmal zwei Wochen hat es gedauert, dass mit Geltungsbeginn der DS-GVO am 25.5.2018 die Diskussion um das neue Datenschutzrecht auch das Familienrecht erreicht hat. Bereits Anfang Juni 2018 musste sich das AmtsG Altötting mit der Frage auseinandersetzen, ob unter Geltung der DS-GVO ein Ersatzbetreuer bestellt werden muss, um es dem eigentlichen Betreuer zu ermöglichen, seine Tätigkeit auch unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten des Betreuten auszuüben. Gut einen Monat später hat die gleiche Fragestellung dann auch das AmtsG Gießen beschäftigt.

Bemerkenswert ist an beiden Entscheidungen vor allem eines: Sie behandeln eine Frage, die sich mitnichten erst seit Geltung der DS-GVO stellt, sondern an sich schon unter dem alten Datenschutzrecht einer Klärung bedurft hätte. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Verarbeitung personenbezogener Daten im familienrechtlichen Kontext sind in ihren Grundzügen unter der DSGVO dieselben geblieben wie unter dem bisherigen Datenschutzrecht.

 

Datenschutzrechtlicher Weckruf auch für Familienrechtler

Offensichtlich war erst einmal ein Weckruf in dieser Form nötig, um Regelungsadressaten und Rechtsanwendern – nicht nur im Familienrecht – in Erinnerung zu rufen, dass es für die Verarbeitung personenbezogener Daten seit Langem umfassende rechtliche Vorgaben gibt,

schreibt Buchner. In seinem FamRZ-Artikel führt er unter anderem aus, welche Arten von Datenverarbeitung im familiären Bereich unter die sogenannte Haushaltsausnahme fallen. In diesem Zusammenhang beschäftigt er sich auch eingehend mit der Frage, ob Baby- und Kinderfotos im Internet veröffentlicht werden dürfen und ob Kinder mittels Smartwatch und Co. "getrackt“ werden dürfen. Doch auch bei erwachsenen Personen, die auf Vertretung oder Betreuung angewiesen stelle sich die Frage,

ob und inwieweit der Vertreter oder Betreuer in Datenangelegenheiten an die Stelle der betroffenen Person selbst treten und deren ‚Datenhoheit‘ wahrnehmen kann – sowohl im Verhältnis zur betroffenen Person selbst als auch im Verhältnis zu deren Kommunikationspartnern.

Der Autor geht ausführlich auf die hier erwähnten Themen ein und resümiert:

Es bleibt spannend abzuwarten, wie [rechtliche Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten] zukünftig auch in familienrechtlichen Verhältnissen ausgelegt und umgesetzt werden.

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