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Das neue Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Birgit Cirullies und Dr. Michael Cirullies in FamRZ 2017, Heft 7

In FamRZ 2017, Heft 7, erscheint die Abhandlung zum neuen Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen von Leitender Oberstaatsanwältin a.D. Birgit Cirullies und Aufsicht führendem Richter am Amtsgericht a.D. Dr. Michael Cirullies, Dortmund. Der Beitrag informiert über den verstärkten Opferschutz, welcher derzeit in vielen Bereichen propagiert wird – so auch bei dem Thema Nachstellung. Ob insoweit allerdings das jüngst in Kraft getretene sog. „Stalking-Gesetz“ eine Bereicherung für die Betroffenen darstellt, muss sich noch erweisen.

Ziel des Gesetzes

Der Schutz der Opfer von Nachstellung und häuslicher Gewalt soll seit Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes durch ein Zusammenspiel Maßnahmen der Polizei, des Familiengerichts sowie der Strafverfolgungsbehörden gewährleistet werden. Dabei stützt sich die strafrechtliche Ahndung schwerpunktmäßig auf § 238 StGB (Nachstellung) und § 4 GewSchG (Verstoß gegen Schutzanordnung). Hinsichtlich beider Normen hat der Gesetzgeber Verbesserungsbedarf gesehen und in einem Artikelgesetz verschiedene Änderungen vorgenommen:

  • Mit einer Modifizierung des § 238 StGB soll die Strafbarkeitsschwelle bei Stalking-Fällen abgesenkt werden (Art. 1). Flankierend wurde die Vorschrift aus dem Katalog der Privatklagedelikte gestrichen (Art. 2).
  • § 4 GewSchG wurde auf Verstöße gegen Verpflichtungen aus einem gerichtlichen Vergleich erweitert (Art. 4). Hierfür war die Einführung der gerichtlichen Bestätigung solcher Vergleiche gemäß § 214a FamFG vonnöten (Art. 3) – ein spürbarer Eingriff in das familiengerichtliche Verfahren.

Die wichtigsten Neuerungen

In ihrer Abhandlung beleuchten und stellen Birgit Cirullies und Dr. Michael Cirullies die wichtigsten Neuerungen, die sämtlich den Schutz der Opfer von Nachstellungen verbessern sollen, vor:

§ 238 Abs. I StGB n.F.

Die Änderungen in § 238 Abs. I StGB führen dazu, dass das Gesetz nicht länger ein Erfolgsdelikt sondern nun ein Eignungsdelikt ist. Der Täter wird nunmehr belangt, wenn er einer Person in einer Weise beharrlich nachstellt, die geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dies sehen die Autoren kritisch im Hinblick darauf, dass die Eignung nicht als objektive, gleichsam (natur-) wissenschaftlich ermittelte Größe festgestellt werden kann. Das Vorgehen des Täters ist – abhängig von der Empfindsamkeit des Opfers – unterschiedlich zu beurteilen. Von einer Streichung der Handlungsgeneralklausel (§ 238 Abs. I Nr.5 StGB) wurde abgesehen.

§ 214a FamFG i.V. mit § 4 GewSchG

Ein weiterer Schwerpunkt liegt bei der Neuregelung durch § 214a FamFG i.V. mit § 4 GewSchG. Nach § 4 GewSchG war zwar der Verstoß gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung strafbewehrt, nicht aber der Verstoß gegen eine inhaltlich entsprechende Verpflichtung, die im Wege eines Vergleichs übernommen wurde. Diese bisher bestehende strafrechtliche Schutzlücke wird durch § 214a FamFG neu nebst ergänzenden Gesetzesänderungen geschlossen.

Des Weiteren wird der von § 214a FamFG geforderte gerichtliche Bestätigung des Vergleichs erörtert. Dazu gehören die Themen:

  • Bestrafungsgrundlage,
  • Bestätigungspflicht,
  • Umfang der Prüfungspflicht,
  • Form und Inhalt der Bestätigung,
  • FehlendeBestätigung sowie die
  • Ordnungsgemäße Zustellung.

Einschätzung der Gesetzesregelung

Die in der Abhandlung dargelegten Schwierigkeiten, nach den Maßstäben der BGH-Rechtsprechung überhaupt zu einer Verurteilung nach § 4 GewSchG zu gelangen, wecken Zweifel an Sinn und Zweck der neuen Gesetzesregelung. Dem Stalking-Opfer geht es meist in erster Linie um eine effektive Abwehr der Nachstellungen. Das Bedürfnis nach strafrechtlicher Ahndung ist jedenfalls in der akuten Bedrohungsphase eher gering ausgeprägt. In diesem Rahmen stellt sich die Frage nach dem Bedürfnis für den gerichtlich bestätigten Vergleich und bietet sich ein neuer Blick auf Vereinbarungen in Gewaltschutzsachen.

In ihrem Fazit sehen die Autoren es u.a. als notwendig an, im Rahmen einer Evaluierung den § 214a FamFG zeitnah auf den Prüfstand zu stellen.

Die Abhandlung "Das neue Gesetz zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen - eine Reform mit überschätzter Wirkung" erscheint in FamRZ 2017, Heft 7, am 1. April 2017.

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