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Das Nebengüterrecht und die EuGÜVO

- Redaktionsmeldungen

Vorschau auf Artikel in Heft 13

In FamRZ 2018, Heft 13, erscheint der Artikel „Das Nebengüterrecht und die EuGÜVO“. Darin beschäftigt sich Prof. Dr. Anne Sanders mit der Frage, ob die EuGüVo auf das Nebengüterrecht anwendbar ist. Heft 13 erscheint am 1.7.2018. Mit einem Abonnement von FamRZ-digital rufen Sie den Artikel direkt nach Veröffentlichung online ab. Noch nicht abonniert? Testen Sie FamRZ-digital jetzt 3 Monate kostenlos.

Nebengüterrecht zwischen Güterrecht und Vertragsrecht

Das „Nebengüterrecht“ bezeichnet vor allem die Ehegatteninnengesellschaft und ehebedingte Zuwendungen, die durch die deutsche Rechtsprechung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung entwickelt wurden, um unangemessene Ergebnisse des ehelichen Güterrechts auszugleichen. Die Rechtsprechung stützt diese Konstruktionen auf Verträge, die die Ehegatten stillschweigend abschließen. Die Instrumente des Nebengüterrechts stehen damit zwischen Güterrecht und Vertragsrecht. Dies wirft kollisionsrechtliche Fragen auf, die in Zukunft unter Anwendung der Europäischen Güterrechtsverordnung [EuGüVO] beantwortet werden müssen.

Doch die Verordnung könnte auch materiellrechtliche Auswirkungen auf das deutsche Nebengüterrecht haben. Art. 25 Abs. 1 EuGüVO sieht vor, dass „Vereinbarungen über den ehelichen Güterstand“ der Schriftform bedürfen. Versteht man diese Vorschrift so, dass sie nicht nur klassische Eheverträge i. S. des § 1408 BGB, sondern auch die Verträge des Nebengüterrechts erfasst, wären diese angeblich stillschweigend abgeschlossenen Verträge formnichtig. Dies könnte dem „Nebengüterrecht“ den Boden entziehen und eine Neuausrichtung erfordern.

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