Anpassung der Regelsätze zum 1.1.2021
Das Bundeskabinett hat am 19.8.2020 den Gesetzesentwurf zum Regelbedarfsermittlungsgesetz beschlossen. Damit werden die Regelsätze im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zum 1.1.2021 erhöht. Auch die Leistungssätze im Asylbewerberleistungsgesetz werden neu festgesetzt.
Das BMAS hat nun auf Basis der mittlerweile vollständig vorliegenden Daten für die weitere Fortschreibung die Höhe der Regelbedarfsstufen, die ab 1.1.2021 gelten, abschließend berechnet.
Im Gesetzesentwurf enthaltene Neuerungen
Bei der Ermittlung der Regelbedarfe werden gesellschaftliche und technische Veränderungen mit aufgegriffen. Deshalb werden die Regelsätze künftig auch die Kosten für die Mobilfunknutzung vollständig abdecken. Bisher wurden lediglich die Kosten für Festnetztelefon und Internet anerkannt.
Ab 2021 ergeben sich die folgenden monatlichen Regelsätze:
RBS 1: Alleinstehende/Alleinerziehende |
446 Euro (+ 14 Euro) |
RBS 2: Paare je Partner / Bedarfsgemeinschaften |
401 Euro (+ 12 Euro) |
RBS 3: Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII); 18 bis 24-Jährige im Elternhaus (SGB II) |
357 Euro (+ 12 Euro) |
RBS 4: Jugendliche von 14 bis 17 Jahren |
373 Euro (+ 45 Euro) |
RBS 5: Kinder von 6 bis 13 Jahren |
309 Euro (+ 1 Euro) |
RBS 6: Kinder von 0 bis 5 Jahren |
283 Euro (+ 33 Euro) |
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzesentwurf noch zustimmen, dieser ist hier abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des BMAS v. 8.9.2020