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Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des AufenthG

- Redaktionsmeldungen

Paritätischer Gesamtverband veröffentlicht Arbeitshilfe für die Praxis

Der Paritätische Gesamtverband hat kürzlich die Arbeitshilfe „Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung“ herausgegeben. Sie richtet sich insbesondere an Beraterinnen und Berater, die langjährig geduldete Menschen betreuen bzw. beraten. Sie wurde bewusst praxisorientiert gestaltet und enthält konkrete Tipps für die Beratungspraxis. Herunterladen können Sie die Broschüre hier:

Die Bleiberechtsregelungen gemäß §§ 25a und b des Aufenthaltsgesetzes und ihre Anwendung - Eine Arbeitshilfe für Beraterinnen und Berater von deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtvervand e. V.

Den Link zum Dokument stellen wir Ihnen ab jetzt auch dauerhaft unter unseren Arbeitshilfen/Dokumente zur Verfügung.

 

Erläuterung des § 25 AufenthG

Am 1.8.2015 trat das „Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung“ vom 27.7.2015 in Kraft. Damit wurde die bereits seit dem 1.7.2011 bestehende Bleiberechtsregelung für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende in § 25a Aufenthaltsgesetz erheblich verändert. Eine weitere Neuerung war die Neueinführung der allgemeinen stichtagsfreien Bleiberechtsregelung in § 25b Aufenthaltsgesetz. Die Arbeitshilfe des Paritätischen Gesamtverbands erläutert die beiden Normen näher und stellt die einzelnen Voraussetzungen, inkl. der Hürden und Möglichkeiten bei der Erteilung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung vor.

Gerade die Neufassung des § 25a AufenthG hatte das Ziel, die Zahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel zu erhöhen. In der Gesetzesbegründung heißt es:

Die bisherigen Erfahrungen mit dem am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen § 25a haben gezeigt, dass die bisherigen Erteilungsvoraussetzungen zur erforderlichen Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet und des Schulbesuchs sowie zum Zeitpunkt der erforderlichen Antragstellung trotz anerkennenswerter Integrationsleistungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in vielen Fällen entgegenstehen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist deshalb bei Vorliegen der Voraussetzungen nunmehr als Regelfall vorgesehen.

Der Umsetzung dieses Ziels soll die Arbeitshilfe helfen, so heißt es im Vorwort des Dokuments, indem sie den stichtagsfreien Bleiberechtsregelungen für geduldete Menschen eine größere Wirksamkeit in der Praxis verschafft. Ein weiteres Ziel sei, deutlich zu machen, dass Rückkehr bzw. Abschiebung nicht der einzig denkbare Weg aus dem für alle Beteiligten unbefriedigenden Status der Duldung ist. Insbesondere für langjährig geduldete Menschen sollten die Bleiberechtsregelungen stets intensiv geprüft werden.

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