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BGH: Geschäftsverteilungsplan erweitert Zuständigkeit des Familiensenats

- Redaktionsmeldungen

Verlagerung von Verfahren, die bisher dem für das Schenkungsrecht zuständigen X. Zivilsenat des BGH zugewiesen waren

Der Bundesgerichtshof hat kürzlich eine für Familienrechtler wichtige Änderung an seiner Geschäftsverteilung vorgenommen. Auf der Website des Gerichts heißt es seit Neuestem:

Dem XII. Zivilsenat sind zugewiesen

1. die Rechtsstreitigkeiten und die Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen über […]

d. vermögensrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen einem Partner und einem Elternteil aus Anlass der Trennung der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Dem XII. ZS waren bisher zwar „vermögensrechtliche Auseinandersetzungen nichtehelicher Lebensgemeinschaften“ zugewiesen, nicht aber Streitigkeiten um Ansprüche von Eltern der Partner, die im Zusammenhang mit der Beendigung einer solchen Gemeinschaft stehen. Bei Verheirateten wurden demgegenüber von der Zuständigkeit des XII. ZS, des Familiensenats auch derartige Streitigkeiten (sonstige Familiensachen i. S. des § 266 I Nr. 3 FamFG) umfasst.

 

Geschäftsverteilung war bisher „unglücklich“

Dass diese Verteilung bislang „unglücklich“ war, machte Reinhardt Wever bereits in seiner Anmerkung zu dem BGH-Urteil v. 18.6.2019 – X ZR 107/16 – zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft in FamRZ 2019, 1595 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris} deutlich (s. dazu auch FamRZ-Newsletter 13/2019: Geschenkt ist geschenkt). Er schreibt zur Problematik:

Da die Interessenlage und die sich stellenden Rechtsfragen im Wesentlichen identisch sind, wäre es zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung wünschenswert, wenn die Zuständigkeit des XII. ZS um die erstgenannten Fallgestaltungen erweitert würde.

Dies ist nun geschehen.

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