Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Betreuungskosten wg. Berufstätigkeit kein Mehrbedarf des Kindes

Anmerkung zur BGH-Entscheidung in FamRZ 2018, Heft 1

Am 4.10.2017 entschied der BGH, dass Betreuungskosten, die infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich werden, keinen Mehrbedarf des Kindes darstellen. Sie gehören stattdessen zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden. Leitsatz und Volltextentscheidung werden in FamRZ 2018, Heft 1, veröffentlicht, das am 1.1.2018 erscheint. Die Anmerkung dazu verfasst Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born, Dortmund.

 

Schläge mit der „Förderungskeule“ zu befürchten

Born geht zunächst auf die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Kindesunterhalt ein und erläutert, dass es schon immer Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der Begriffe „Mehrbedarf“ und „Sonderbedarf“ gab. In einem nächsten Schritt beschreibt der Autor die praktischen Auswirkungen der Entscheidungen des BGH. Er befürchtet u.a., dass

der betreuende Elternteil dann – sozusagen in Entsprechung der „Mimosen-Einrede“ beim Betreuungsunterhalt – die „Förderungskeule“ herausholt in Form von Hinweisen auf pädagogisch veranlasste Betreuung, egal ob staatlich oder privat.

Zusätzliche Schwierigkeiten sieht Born auch, falls sich das Wechselmodell weiter verbreiten sollte. Die vollständigen Ausführungen des Autors sowie sein ausführliches Fazit lesen Sie in FamRZ 2018, Heft 1. Sie können den Artikel ab dem 1.1.2018 in der FamRZ-digital-Datenbank abrufen. Noch kein Abonnent?

Zurück