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Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

- Arbeitshilfen Redaktionsmeldungen

BMF veröffentlicht Überarbeitung des Schreibens mit allgemeinen Hinweisen

Das BMF hat mit Schreiben vom 6.4.2022 Allgemeine Hinweise zur Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen nach § 33a I EStG als außergewöhnliche Belastung veröffentlicht. Die darin enthaltenen Grundsätze sind ab sofort auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzen das BMF-Schreiben vom 7.6.2010 (BStBl I Seite 582). Das PDF des Schreibens können Sie hier herunterladen.

Sie finden das Schreiben ab sofort auch dauerhaft unter Arbeitshilfen – Dokumente – BMF-Schreiben.

 

Gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen

Nach § 33a I S. 1 EStG sind Aufwendungen für den Unterhalt und die Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person bis zu dem vorgesehenen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) oder dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) unterhaltsverpflichtet ist. Danach sind folgende Personen gegenüber dem Steuerpflichtigen unterhaltsberechtigt:

  • Verwandte in gerader Linie (z. B. Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern),
  • Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (siehe § 2 Absatz 8 EStG),
  • geschiedene Ehegatten und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft,
  • Mutter bzw. Vater eines nichtehelichen Kindes gegenüber dem anderen Elternteil.

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