Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Beiträge zur Polygamie in Heft 15

Dutta und Mankowski befassen sich mit der Mehrehe

In FamRZ 2018, Heft 15, erscheinen zwei Artikel zum Thema Mehrehen: Peter Mankowski beschäftigt sich mit der Frage, ob die Polygamie Schutz durch Grund- oder Menschenrechte aus Verfassungs-, Unions- oder Völkerrecht genießt. Anatol Dutta hat eine Kurzkritik zum bayerischen „Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Mehrehe“ verfasst. Die Ausgabe erscheint am 1.8.2018. Mit einem Abonnement von FamRZ-digital lesen Sie die Artikel direkt nach Veröffentlichung. Noch nicht registriert? Testen Sie unser Online-Angebot jetzt 3 Monate kostenlos.

 

Verfassungs-, Unions- und Völkerrecht schützen Polygamie nicht

Polygamie ist ein in ausländischen Rechten, insbesondere islamisch geprägten, nicht selten anzutreffendes Institut. Europäische Staaten kommen mit ihm kraft zunehmender Migration immer häufiger in Berührung. Ihre rechtliche Einstellung zur Polygamie muss wesentlich davon abhängen, ob

  • ihr eigenes Verfassungsrecht,
  • die GRC
  • die EMRK

der Polygamie besonderen Schutz zukommen lässt. Der Beitrag von Mankowski verneint dies.

Im Gegenteil wird das Bigamieverbot als konforme Einengung und Beschränkung akzeptiert. Soweit Schutz besteht, wird dieser nicht der Mehrehe als solcher gewährt, sondern besteht vielmehr über ein anders strukturiertes und ausgerichtetes zweites Schutzgut Familie für die Gemeinschaft von Eltern und Kindern, mögen diese Kinder auch einer Mehrehe entstammen.

Abschließend geht Mankowski auf den Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Mehrehe, den der Freistaat Bayern am 5.6.2018 in den Bundesrat eingebracht hat, ein. Am 25.6.2018 hat der Rechtsausschuss des Bundesrates die Einbringung des Vorschlags in den Bundestag empfohlen. Auch jener Vorschlag verstoße nicht gegen höherrangiges Recht, so der Autor. Folgefragen, wie z. B. das Ehegüterrecht auf Polygamie zu reagieren hätte, seien erst recht nicht durch höherrangiges Recht determiniert oder präjudiziert.

 

Kein Vertrauen in Familiengerichte und Standesämter?

An Mankowskis Beitrag schließt ein Aufsatz von Dutta an, der näher auf den Gesetzesantrag des Freistaats Bayern eingeht. Das Versprechen, für Rechtsklarheit zu sorgen, so Dutta, löst der Gesetzentwurf nicht ein. Er schaffe stattdessen nur neue Unklarheiten. So schreibt der Autor zum Beispiel:

Bemerkenswert ist, dass den Autoren des Entwurfs offenkundig nur (seriell geschlossene) Mehrehen ein Dorn im Auge sind. Eine gleichzeitig von mehr als zwei Verlobten geschlossene Ehe – auch das soll es geben – ist jedenfalls nach dem Wortlaut des vorgeschlagenen Art. 13 Abs. 4 EGBGB nicht aufhebbar.

Die starre Regelung des vorgeschlagenen Art. 13 Abs. 4 EGBGB bleibe womöglich sogar hinter den bisher erzielten Lösungen über den allgemeinen ordre-public-Vorbehalt zurück. Dutta fragt abschließend: "Warum vertraut der Freistaat nicht den Familiengerichten und Standesämtern?"

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