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Auskunft des Unterhaltspflichtigen über Einkommen und Bedarfsberechnung

Anmerkung zu BGH-Beschluss v. 15.11.2017 – XII ZB 503/16 - Heft 4

Ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des Lebensbedarfs entfällt, bleibt der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehalten. Dies entschied der BGH am 15.11.2017 (Az. XII ZB 503/16). Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Gerichte von einer tatsächlichen Vermutung ausgehen, wenn das Einkommen das Doppelte des höchsten Einkommensbetrags der Düsseldorfer Tabelle (2x 5.500 €) nicht übersteigt. Die Volltextentscheidung mit Leitsätzen erscheint in FamRZ 2018, Heft 4. Die Anmerkung dazu stammt von Direktor des AmtsG Dr. Christian Seiler.

Dogmatischer Aufbau ist erfreulich und lesenswert

Der Autor lobt zunächst den „dogmatischen Aufbau“ der Entscheidung und hebt hervor, dass sie mit einem verbreiteten Irrtum aufräumt: Eine Auskunftspflicht entfällt nicht durch Erklärung des Unterhaltspflichtigen, dass er „uneingeschränkt leistungsfähig“ sei. Seiler geht im Anschluss auf die Stellungnahme des BGH zur Frage, ab welchem Einkommen eine tatsächliche Vermutung für den vollständigen Verbrauch der Einkünfte zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs entfällt, ein. Sein Fazit:

Eine Grenze, ab der der Bedarf stets konkret darzulegen ist, nennt der BGH nicht. Hierin ist ihm zuzustimmen, wenngleich die anwaltliche Praxis dies sicherlich befürwortet hätte.

Die vollständige Anmerkung von Seiler erscheint in FamRZ 2018, Heft 4. Sie können den Beitrag ab dem 1.1.2018 in der FamRZ-digital-Datenbank abrufen. Noch kein Abonnent?

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