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Artikel zum Eheöffnungsumsetzungsgesetz

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Dagmar Kaiser in FamRZ 2019, Heft 11

Zum 1.10.2017 hat der Gesetzgeber die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare geöffnet: Sie können gemäß § 1310 Abs. 1 BGB die Ehe schließen und können eine bestehende Lebenspartnerschaft gemäß § 20a LPartG in eine Ehe umwandeln. Das Eheöffnungsgesetz enthielt viele handwerkliche Mängel. Diese sollen durch das am 22.12.2018 in Kraft getretene Eheöffnungsumsetzungsgesetz behoben werden. Inwiefern dies gelungen ist, ist Thema des Artikels von Prof. Dr. Dagmar Kaiser in Heft 11 der FamRZ.

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Weiterhin Unklarheiten

Die Autorin beschäftigt sich zunächst mit der Anpassung des BGB. Sie geht auf die sprachlichen Änderungen ein sowie auf den Aspekt, dass das Abstammungsrecht mit dem EÖUG nicht angepasst wurde. Dies sei weder „verfassungs- noch konventionsrechtswidrig“; insbesondere liege keine planwidrige Regelungslücke vor: Obwohl der Gesetzgeber mit dem Abschlussbericht des Expertenkreises das Abstammungsrecht schon bei Verabschiedung des EÖG deutlich im Blick hatte, hat er es nicht angepasst.

Weiterhin geht Kaiser detailliert auf das Verfahren der Eheschließung durch Umwandlung ein und macht deutlich, welche Unklarheiten weiterhin bestehen. Z.B.:

Unklar bleibt, ob mit der Aufhebung der Ehe auch die Lebenspartnerschaft aufgehoben wird und über § 1318 BGB die Scheidungsfolgen anwendbar sind. Das bejaht der Regierungsentwurf sprachlich schief. […]

 Ebenfalls befasst sich Kaiser in ihrem Beitrag mit den Rechtsfolgen der Umwandlung, genauer mit

  • der Lebenspartnerschaftszeit als Ehezeit, § 20a Abs. 5, 6 LPartG
  • dem Lebenspartnerschaftsvertrag als Ehevertrag, § 20a Abs. 3 LPartG
  • gemeinschaftlichen Testamenten, § 20a Abs. 4 LPartG

Schließlich geht Kaiser noch ausführlich auf das Thema gleichgeschlechtliche Ehe unter oder mit Ausländern ein.

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