Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Anwendbarkeit des AGG auf Kita-Verträge

Antidiskriminierungsstelle des Bundes veröffentlicht 2. Ausgabe von „Standpunkte“

Das aktuelle Standpunktepapier der Antidiskriminierungsstelle des Bundes befasst sich mit privatrechtlichen Betreuungsverträgen: Aus Sicht der Expert*innen fallen diese Betreuungsverträge in aller Regel unter sogenannte Massengeschäfte (§ 19 Absatz 1 Nr. 1 AGG) und damit in den Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG). Somit können, wenn Eltern oder Kinder ungerechtfertigt wegen

  • des Geschlechts,
  • der Religion,
  • des Alters,
  • einer Behinderung,
  • der sexuellen Identität

benachteiligt werden, Ansprüche auf Unterlassen, Beseitigung, Schadensersatz und Entschädigung geltend gemacht werden.

Die Reihe „Standpunkte“ legt in loser Folge die Auffassung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Rechtsfragen dar.

 

Neue Regelung in das überarbeitete SGBVIII aufnehmen

Die Einordnung der Kita-Verträge als Massengeschäfte möge zwar zunächst nicht naheliegend erscheinen, so die Antidiskriminierungsstelle. Gerade die Beziehung zu Erzieher*innen und Kindertagespflegepersonen sei schließlich in besonderem Maße von persönlichen Kontakten und Vertrauensbeziehungen geprägt.

Jedoch darf der Begriff des Massengeschäfts im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht mit einer unpersönlichen Massenabfertigung gleichgesetzt werden.

Zur Klarstellung befürwortet die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, eine Regelung zum Diskriminierungsschutz in das überarbeitete SGBVIII aufzunehmen. Eine solche Regelung sei notwendig, da die Rechtsunsicherheit und damit die Schwierigkeit in der Rechtsdurchsetzung letztendlich zu Lasten der Kinder gehe. Gegebenenfalls könne ergänzend auch über die neue Ombudsstelle, die nach der Novellierung des SGBVIII eingerichtet werden soll (§ 9a SGBVIII), eine Verbesserung des Diskriminierungsschutzes erreicht werden.

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