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Anwendbarkeit der Zuständigkeitsregeln der Europäischen Erbrechtsverordnung auf Erbscheinsverfahren

- Redaktionsmeldungen

Generalanwalt Szpunar legt Schlussanträge zur Rechtssache Oberle (Rs. C-20/17) vor

Art. 4 der EuErbVO (Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses) ist dahin auszulegen, dass er die internationale Zuständigkeit auch in Bezug auf Verfahren vor den Gerichten eines Mitgliedstaats bestimmt, die die Ausstellung nationaler Nachlasszeugnisse betreffen, in Deutschland etwa die Ausstellung von Erbscheinen und Testamentsvollstreckerzeugnissen. Diese Auffassung vertritt Generalanwalt Maciej Szpunar in seinen am 22.2.2018 veröffentlichten Schlussanträgen in der Rechtssache Vincent Pierre Oberle (C‑20/17) - im Gegensatz zu zahlreichen Stimmen im deutschsprachigen Schrifttum.

 

Sachverhalt: Letzter gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers in Frankreich

Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins in Deutschland für hier belegene Nachlassgegenstände?

Der nach dem Anwendungsbeginn der Erbrechtsverordnung mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich verstorbene Erblasser, Adrien Théodore Oberle, war französischer Staatsangehöriger. Er hinterließ zwei Söhne. Einer von ihnen ist Vincent Pierre Oberle, der Antragsteller im Ausgangsverfahren. Der Nachlass befindet sich in Frankreich und in Deutschland.  Herr Oberle beantragte beim Amtsgericht Schöneberg in Berlin die Ausstellung eines gegenständlich auf die in Deutschland belegenen Nachlassgegenstände beschränkten Erbscheins.

Das Amtsgericht Schöneberg erklärte sich jedoch gemäß Art. 4 in Verbindung mit Art. 15 EuErbVOfür unzuständig. Seiner Ansicht nach dürften deutschen Zuständigkeitvorschriften nicht mehr zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit herangezogen werden. Die Bestimmungen der Erbrechtsverordnung kämen nämlich vorrangig vor den nationalen Rechtsvorschriften zur Anwendung. Daher seien nach Art. 4 EuErbVO die französischen und nicht deutschen Gerichte als Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, für alle Erbangelegenheiten zuständig seien, u. a. auch für den Antrag des Herrn Oberle auf einen deutschen Erbschein. Dieser legte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Rechtsmittel beim Kammergericht in Berlin ein.

 

Kammergericht legte EuGH Frage zur Vorabentscheidung vor

Unter diesen Umständen hat das Kammergericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage vorzulegen (KG Beschl. v. 10.1.2017 – 6 W 125/16, m. Anm. Mankowski; siehe auch den Bericht von Kohler/Pintens, ):

Ist Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen, dass damit auch die ausschließliche internationale Zuständigkeit für den Erlass der nicht vom Europäischen Nachlasszeugnis ersetzten nationalen Nachlasszeugnisse in den jeweiligen Mitgliedstaaten (vgl. Art. 62 Abs. 3 der Verordnung Nr. 650/2012) bestimmt wird, mit der Folge, dass abweichende Bestimmungen der nationalen Gesetzgeber hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit für die Ausstellung der nationalen Nachlasszeugnisse – wie z. B. in Deutschland § 105 FamFG – wegen Verstoßes gegen höherrangiges Europarecht unwirksam sind?

In seinem Vorlagebeschluss hatte das Gericht noch Sympathien für diejenigen Stimmen in der deutschen Literatur erkennen lassen, welche die Zuständigkeitsvorschriften der Erbrechtsverordnung nicht auf Erbscheinsverfahren anwenden wollen. Mit seinen Schlussanträgen vom 22.2.2018 schlägt der Generalanwalt nunmehr dem EuGH vor, der Gegenauffassung zu folgen, die für einen umfassenden Anwendungsbereich der einheitlichen Zuständigkeitsregeln in der Verordnung für alle Erbsachen plädiert, auch auf Verfahren zum Erlass mitgliedstaatlicher Erbnachweise. Die vollständigen Ausführungen Szpunars finden Sie auf der Website des Europäischen Gerichtshofs.

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