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Änderungen im Steuerrecht 2023

- Redaktionsmeldungen

Beitrag von Ralf Engels

Traditionell fasst Ralf Engels, Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht, für die FamRZ die wichtigsten Steueränderungen im nächsten Jahr zusammen. Auch dieses Jahr berichtet er wieder über familienrechtlich oder für die Berufsausübung relevante Themen. Die Änderungen basieren entweder auf dem Jahressteuergesetz 2022 oder den verschiedenen Entlastungspaketen. Einige sind zeitlich begrenzt, andere werden sinnvollerweise langfristig etabliert.

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch zu diesem Jahresende darf ich Ihnen einige Änderungen im Steuerrecht darstellen, die im nächsten Jahr auf uns zukommen werden:

  • Die Erweiterung des Verlustrücktrags für die Jahre 2020 und 2021 auf 10 Mio. € (20 Mio. € bei Zusammenveranlagung) wird bis 2023 verlängert. Danach gelten wieder die früheren Verlustbeträge. Die 2-jährige Rücktragsregelung bleibt jedoch auf Dauer erhalten. Gleichzeitig fällt das Wahlrecht weg, d. h. auf den Rücktrag kann nicht verzichtet werden.
  • Der ermäßigte Umsatzsteuersatz für zubereitete Speisen im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen von 7 % wird erneut verlängert.
  • Reduzierung der USt auf Gas u. ä. vom 1.10.2022 – 31.3.2024 auf 7 %
  • Die CORONA-bedingte Änderung des § 24b EStG, der Freibetrag für Alleinerziehende, mit einer weiteren Erhöhung des Basisbetrages auf 4.260 € wird erfreulicherweise auch zukünftig beibehalten. Hierzu ist nunmehr die Entscheidung des BFH (FamRZ 2022, 834 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) zu berücksichtigen, die § 24 b EStG bereits im Trennungsjahr anteilig ab der Trennung zur Anwendung zulässt, wenn sie einzeln zur Einkommensteuer veranlagt werden obwohl es sich noch um ein Jahr der Ehegattenveranlagung handelt.
  • Kindergeld ab dem ersten Kind 250 €.
  • Bis zum 31.12.2024 kann einem Arbeitnehmer eine Inflationsausgleichsprämie bis zu 3.000 € steuerfrei gewährt werden. Die Zahlung kann in Teilbeträgen erfolgen. Es sollt eine Hinweis auf den Gegenstand auf der Überweisung enthalten sein, z. B. Preissteigerungsausgleich oder eben Inflationsausgleichsprämie. Die Zahlung darf sonstige Sonderleistungen nicht ersetzen, z. B. Weihnachtsgeld.
  • Der Grundfreibetrag (auch für § 33a EstG -Abzug von Unterhaltsleistungen alternativ zum begrenzten Realsplitting - relevant) wurde für 2022 rückwirkend auf 10.347 € erhöht. Der Spitzensteuersatz beginnt damit bei 58.797 €. Der Grundfreibetrag erhöht sich 2023  auf 10.909 € (Spitzensteuersatz ab 62.810 €). Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 €.
  • Kinderfreibeträge:
2022 rückw. 2.810 €/5.620 €   BEA   1.464 €/2.928 €  8.548 €
2023                      3.012 €/6.024 €    BEA        1.464 €/2.928 €      8.952 €

 

  • Bislang war ein ehegattenübergreifender Verlustausgleich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich. Durch eine gesetzliche Ergänzung ist nunmehr ab dem VZ 2022 eine solche Verrechnung grundsätzlich möglich. Der Sparerpauschbetrag wird von 801 €/1.602 € auf 1.000 €/2.000 € erhöht. Ohne Neuordnung der Freistellungsaufträge erhöht das Institut die bestehenden um (jeweils) 28,844 %.
  • Die Abschreibungsdauer wird für nach dem 31.12.2022 neu hergestellte oder angeschaffte Gebäude gem. § 7 Abs, 4 S. 2 EStG auf 3 % erhöht. Eine kürzere Nutzungsdauer kann nachgewiesen werden.
  • Aufgrund der Entscheidung des BGH v. 15.12.2021 ist die AfA unterhaltsrechtlich nicht zu beachten, jedoch Zins- und Tilgungsleistungen.
  • Vorgezogen auf 2023 (geplant 2025) wird der volle Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. mit § 10 Abs. 3 S. 6 EStG. Parallel erfolgt die Vollbesteuerung gem. § 22 EStG erst ab 2060 (bisher2040), d. h. steuerpflichtiger Anteil ab 2023 p. a. plus 0,5 % (Regelung ist noch nicht umgesetzt, BFH, Urteil v. 19.5.2021, X R 20/19 : Doppelbesteuerung).
  • Erhöhung der Midi-Job-Grenze ab Oktober 2022 auf 1.600 € und ab Januar 2023 auf 2.0000 € (ab 520,01 €). Künftig orientiert sich die Minijob-Grenze an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Sie wird dementsprechend mit Anhebung des Mindestlohns auf 520,00 € erhöht.
  • Die Pauschalversteuerung (25 %) gem. § 40a Abs. 1 S.2 Nr. 1 EStG wird ab 2023 von 120 € auf 150 € pro Tag angehoben aufgrund der Erhöhung des Mindestlohns ab 1.10.22 auf 12 €.
  • Einschränkungen bei der Förderung der Elektromobilität im Hinblick auf stärkere Stromanteile und geringere Emissionen. Reduzierung der Förderung ab 2023. Anträge von Unternehmen nur bis 30.08.2023 möglich!
  • Photovoltaik: Steuerliche Befreiung von ESt (§ 3 Nr. 72 EStG), USt und GewSt bei Anlagen bis 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien i. V. mit einer Umsatzsteuerbefreiung auf Lieferung und Installation.
  • Die steuerlichen Regelungen des Homeoffice in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG für Arbeitnehmer wurden bis zum 31.12.2022 verlängert (5 €/Tag, max.600 €) und evaluiert. 2023 erfolgt die Reglung in einer neuen Nr. 6c mit 6 €/Tag, max. 1.260 € (210 Tage) unbefristet. Die Regelung erfordert nicht die strengen Voraussetzungen des Arbeitszimmers und kann nur alternativ angewendet werden.
  • Unter den strengen Voraussetzungen der Anerkennung des Arbeitszimmers kann ab 2023 eine Pauschale i. H. von 1.250 € angesetzt werden, um die schwierigen Berechnungen der Kostenanteile zu vermeiden.
  • Der Ausbildungsfreibetrag wird erstmals nach 2001 ab VZ 2023 von 924 € auf 1.200 € erhöht.
  • Die degressive AfA, die unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen ist, wird nochmals um 1 Jahr verlängert bis 2023. Da der Höchstbetrag sich auf 25 % beläuft (und max. 2,5-fach der linearen AfA), macht sie nur Sinn bei WG, die länger als 4 Jahre abgeschrieben werden.
  • Die §7g AfA (Investitionsabzugsbetrag) wird im Rahmen der coronabedingten Änderungen nochmals um 1 Jahr verlängert, d. h. Anschaffung bis 2022 nun bis 2023. Damit Ansparzeitraum von 4 auf 5 Jahre verlängert.
  • Ab 2023 wird bei Immobilien im Rahmen der Erbschafts- und Schenkungsteuer nicht mehr das im BewG geregelte Ertrags- und Sachwertverfahren angewendet, sondern die ImmobilienWertVO vom 14.7.2021 (BGBl 2021 I 2805). Dies führt zu höheren Werten von 20 % bis 30 %!

Mit den vorstehenden Zahlen und Informationen wünsche ich Ihnen hoffentlich entspannte Feiertage und Zeit für einen Blick in das FamRZ-Heft zum Jahresende.

Ralf Engels, Fachanwalt für Familien- und Steuerrecht, Euskirchen

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