Vierte Verordnung wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Durch Verordnung v. 30.11.2021, BGBl I 5066, wurde der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB zum 1.1.2022 und 1.1.2023 neu festgesetzt. Dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die in den nächsten Tagen zu erwartende Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2022.
Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder gemäß § 1612a I BGB beträgt monatlich
- in der ersten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 1 BGB) 396 Euro ab dem 1.1.2022 und 404 Euro ab dem 1.1.2023,
- in der zweiten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 2 BGB) 455 Euro ab dem 1.1.2022 und 464 Euro ab dem 1.1.2023,
- in der dritten Altersstufe (§ 1612a I S. 3 Nr. 3 BGB) 533 Euro ab dem 1.1.2022 und 543 Euro ab dem 1.1.2023.
Mindestunterhalt wurde außerplanmäßig auch letztes Jahr neu festgelegt
Der Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes richtet sich gemäß § 1612a I S. 2 BGB seit dem 1.1.2016 unmittelbar nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminium des minderjährigen Kindes. Zur Höhe des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht vor, zuletzt den 13. Existenzminimumbericht (BT-Drucks. 19/22800). Der konkrete Betrag des Mindestunterhalts ist gemäß § 1612a IV BGB alle zwei Jahre vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung neu festzulegen.
Das ist zuletzt geschehen durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3.11.2020 (BGBl. I S. 2188), und zwar nur für das Jahr 2021. Diese Änderung war notwendig geworden, nachdem sich aus dem im Herbst 2020 veröffentlichten 13. Existenzminimumbericht ein steuerfrei zu stellendes sächliches Existenzminimum von Kindern für 2021 ergeben hatte, das monatlich 17 € über dem zunächst für 2021 vorgesehenen Mindestunterhalt lag. Mit der nun veröffentlichten Verordnung für 2022/2023 wird auch die Rückkehr zu dem als Regelfall vorgesehenen Zwei-Jahres-Rhythmus erreicht.