- Arbeitshilfen Redaktionsmeldungen
Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wurde angehoben
Die Bremer Tabelle wurde geändert: Aufgrund des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) vom 19.6.2023 (BGBl. 2023 I 155) wurde der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (SGBXI) von 3,05 % auf 3,4 % der Bemessungsgrundlage angehoben. Dies wirkt sich grundsätzlich auch auf die Bestimmung des Vorsorgeunterhalts gemäß § 1578 III BGB aus. Entsprechend haben sich die Werte der Bremer Tabelle geändert (grundlegend hierzu zuletzt FamRZ 2023, 341 ff. (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)).
Neue Tabellen online auf famrz.de
Im Hinblick auf die geringfügige Änderung der maßgeblichen Elemente zur Bestimmung des Vorsorgeunterhalts haben sich auch die Tabellenwerte nur an wenigen Stellen punktuell geändert. Die neu gefasste Tabelle können Sie unter Arbeitshilfen → Rechenhilfen oder unter folgendem Link kostenlos herunterladen:
Nach BGH, FamRZ 2020, 21, m. Anm. Lies-Benachib (FamRZ-digital | FamRZ bei juris), kann der Unterhaltspflichtige 4 % zusätzliche Altersvorsorge für sich in Anspruch nehmen (also insgesamt 22,6 %); ebenso kann dies der Unterhaltsberechtigte. Die aktualisierte tabellarische Übersicht zu diesem Beitragssatz finden Sie unter Arbeitshilfen → Rechenhilfen oder hier:
Die aktualisierten Tabellen wurden nicht in der FamRZ abgedruckt. Sie sind ausschließlich online zu finden.
Unterhaltsrecht: Mehr als Rechnen und mehr als reformbedürftig
Folge 15 des FamRZ-Podcasts "familiensachen"
"Einer betreut, einer zahlt": Dieser Grundsatz des Unterhaltsrechts aus § 1606 III 2 BGB kommt durch die neueste BGH-Rechtsprechung ins Wanken, gibt es hier einen "Systemwechsel"? Zusammen mit der Vorsitzenden OLG-Richterin Dr. Gudrun Lies-Benachib nehmen wir uns dem Thema im FamRZ-Podcast an.