Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Zwangsweiser Vaterschaftstest zulässig

EuGHMR, Urteil v. 29.1.2019 im Fall Mifsud ./. Malta (Beschwerde Nr. 62257/15)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 29.1.2018  entschieden, dass im Fall Mifsud ./. Malta (Beschwerde Nr. 62257/15) keine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) vorliegt. Herr Mifsud hatte im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft einen DNA-Test ablegen müssen und deshalb Beschwerde eingereicht. Der Gerichtshof stellt nun in seinem Urteil fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den Rechten von Herrn Mifsud und jenen der Frau, die versuchte nachzuweisen, dass er ihr Vater ist, hergestellt haben.

 

Unfreiwilliger DNA-Test

Im Dezember 2012 hat Frau X ein Gerichtsverfahren eingeleitet, um den 1925 geborenen Briten Herrn Mifsud zu ihrem leiblichen Vater erklären zu lassen. Die Vaterschaft solle in ihre Geburtsurkunde eingetragen werden. Mifsud leugnete die Vaterschaft und lehnte einen DNA-Test mit der Begründung ab, dass es gegen seine Rechte aus Art. 8 EMRK verstoßen würde, wenn er zu dem Test gezwungen würde. Er beantragte, die Frage an die Verfassungsgerichtsbarkeit zu verweisen.

Sowohl das Zivilgericht in seiner verfassungsrechtlichen Zuständigkeit als auch das Verfassungsgericht wiesen den Antrag von Herrn Mifsud zurück. Das Verfassungsgericht verwies insbesondere auf das Recht von Frau X, zu erfahren, wer ihr Vater war, und stellte fest, dass Herrn Mifsud der Test zuzumuten sei, da dieser aus einem einfachen Mundabstrich bestehe. Herr Mifsud legte den DNA-Test schließlich ab.

Daraufhin reichte er am 15.12.2015 eine Beschwerde beim EuGHMR gegen die Entscheidungen der inländischen Gerichte ein. Dass das maltesische Gesetz einen genetischen Test für ein Vaterschaftsverfahren vorschreibt und dass dieser gegen seinen Willen durchgeführt wurde, verstoße gegen Art. 8 EMRK. Der Antragsteller starb 2017, woraufhin seine Frau das Verfahren vor dem EuGHMR fortsetzte.

 

Anordnung einer DNA-Probe legitimes Mittel zur Vaterschaftsfeststellung

Der Gerichtshof hat nun entschieden, dass die britischen Gerichte das erforderliche Gleichgewicht zwischen den Rechten der Beteiligten hergestellt hätten – auf der einen Seite dem Wunsch von Herrn Mifsud, einen DNA-Test, der einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte, zu verweigern; auf der anderen Seite dem Anliegen von Frau X, die Wahrheit über einen wichtigen Aspekt ihrer Identität zu erfahren.

Herr Mifsud hatte geltend gemacht, dass die innerstaatlichen Gerichte den Grundsatz der „Waffengleichheit“ in Bezug auf den Zeitpunkt der Anordnung der DNA-Probe nicht beachtet hätten – der Test sei zu Beginn des Vaterschaftsfeststellungsverfahrens angeordnet worden, bevor eine der beiden Seiten ein Argument für oder gegen die Notwendigkeit vorgebracht hatte. Dafür sah der Gerichtshof keine Anhaltspunkte. Sowohl Herr Mifsud als auch Frau X seien vom Gericht gehört worden. Dieses habe eine Entscheidung aufgeschoben, bis Mifsuds Einwände auf zwei Ebenen der Verfassungsgerichtsbarkeit geklärt waren. Ebenfalls lehnte der EuGHMR Mifsuds Argument ab, dass er sich habe selbst belasten müssen. Der Test sei erst angeordnet worden, nachdem konkrete Hinweise auf eine mögliche Vaterschaft vorlagen.

Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die nationale Gesetzgebung einen DNA-Test zur Feststellung der Vaterschaft anordnen dürfe. Ein solcher widerspreche nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit oder dem Grundsatz der „natural justice“. Insgesamt hätten die innerstaatlichen Gerichte bei der Abwägung von Herrn Mifsuds Interessen und denen von X ein angemessenes Gleichgewicht gefunden und Art. 8 EMRK sei nicht verletzt worden.

Quelle: Pressemitteilung des EuGHMR vom 29.1.2019. Pressemitteilung und Urteil sind nur in englischer Sprache verfügbar. Sie finden beides unter hudoc.echr.coe.int.

Zurück