Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss v. 16.4.2019 – 18 UF 57/19
Das OLG Stuttgart hat mit am 30.4.2019 veröffentlichten Beschluss (Az.: 18 UF 57/19) über die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung der Hundehalter entschieden. Geklagt hatte eine seit September 2018 geschiedene Ehefrau, die nach der Scheidung die Herausgabe der von den Eheleuten bereits vorehelich angeschaffte Labradorhündin L. verlangt. Selbiges forderte sie bereits nach der Trennung 2016. Daraufhin wurde in erster Instanz eine Umgangsvereinbarung getroffen, die aber gescheitert ist. In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hatten sich die ehemaligen Eheleute noch über einen regelmäßigen Umgang des Frauchens mit L. geeinigt. Nach einem streitigen zweiten Verhandlungstermin hat das Familiengericht den Antrag der Ehefrau auf Herausgabe und Umgang mit L. zurückgewiesen.
Das OLG folgt der Auffassung des Familiengerichtes, die Ehefrau habe ihr Eigentum oder ein gemeinsames Eigentum an der Hündin nicht nachgewiesen. Vielmehr sei aus dem Abgabevertrag des Tierhilfevereins, bei dem die späteren Eheleute den Welpen kurz vor der Heirat gekauft hatten, ersichtlich, dass der Ehemann Eigentümer von L. geworden sei. Daran ändere auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich um L. wie ein Kind gekümmert haben will, nichts.
Ähnlichkeiten zum Fall der Malteserhündin Babsi
Der Senat verweist auf seine frühere Rechtsprechung aus dem Jahr 2014 zur Zuweisung der Malteserhündin Babsi während des Getrenntlebens von Eheleuten. Danach sind auf Tiere gemäß § 90 a S. 3 BGB grundsätzlich die für Sachen geltenden Vorschriften des BGB anzuwenden. Die Zuweisung eines Hundes nach der Scheidung richte sich somit nach der für Haushaltsgegenstände geltenden Vorschrift des § 1568 b Abs. 1 BGB. Diese sieht eine gerichtliche Überlassung an einen Ehepartner nur bei im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenständen vor. Demgegenüber ist eine Zuteilung von im Alleineigentum eines Ehegatten stehenden Haushaltsgegenständen – und damit auch Tieren – anlässlich der Scheidung an den anderen Ehepartner nicht mehr gesetzlich vorgesehen.
Darüber hinaus ist nach der Überzeugung des Senats selbst bei nachgewiesenem Miteigentum der Beschwerdeführerin aus Kontinuitätsgründen rund 3 Jahre nach der Trennung der Eheleute eine Aufenthaltsveränderung von L. nicht tierwohladäquat. L. lebte seither beim Ehemann im früheren ehegemeinsamen Haus mit großem Garten. Der Familiensenat bestätigte auch die Feststellungen des Familiengerichts, dass ein gesetzlicher Anspruch auf die Regelung eines Umgangsrechtes mit dem Hund nicht bestehe. Ein derartiges Recht lasse sich weder aus der Hausratsverordnung noch aus den gesetzlichen Regelungen zum Umgangsrecht mit Kindern herleiten.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des OLG Stuttgart vom 30.4.2019