Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 16.05.2017, Az.: S 19 AS 2534/15
Das Schulgeld für Kinder von Langzeitarbeitslosen muss das Jobcenter zahlen, in dessen Bezirk die Schüler ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so die Entscheidung des Sozialgerichts Dortmund.
Diese Regelung bleibe auch dann bestehen, wenn sich die Kinder zum Stichtag am Beginn des Schulhalbjahres bei dem umgangsberechtigten Elternteil im Zuständigkeitsbereich eines anderen Jobcenters aufhalten.
Ausgangssituation
Grund für die Entscheidung waren zwei Schüler, die bei ihrer Mutter in Iserlohn leben. Mehrmals im Monat halten sie sich bei ihrem Vater in Hagen auf. Als sie dies auch an einem 1. Februar taten, weigerten sich die Jobcenter Märkischer Kreis und Hagen, Leistungen zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf ("Schulgeld") für das folgende Schulhalbjahr zu erbringen, weil sie sich jeweils nicht für zuständig hielten.
Entscheidung
Das Sozialgericht Dortmund hat auf die Klage der Schüler das Jobcenter Märkischer Kreis verurteilt, das Schulgeld zu zahlen.
Das Sozialgericht bestätigte zwar, dass während des Aufenthalts von Minderjährigen beim Umgangsberechtigten für teilbare Geldleistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts das Jobcenter zuständig sei, in dessen Bezirk der Umgangsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat ("temporäre Bedarfsgemeinschaft"). Dies gelte jedoch nicht für das einmalig im Schulhalbjahr geleistete Schulgeld von 30,- bzw. 70,- Euro, das nicht tageweise teilbar sei. Es sei wenig naheliegend, dass der umgangsberechtigte Elternteil, wenn sich das Kind am Stichtag bei ihm aufhalte, auch tatsächlich derjenige sei, der für das kommende Schulhalbjahr sämtlichen Schulbedarf anschaffe.
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund vom 24.05.2017