Bundestag beschließt Gesetzentwurf am 18.05.2017
Am 18.05.2017 beschloss der Bundestag auf Empfehlung des Gesundheitsausschusses (18/12422) den Gesetzentwurf (18/11291) zur Einrichtung eines zentralen Registers für Samenspender. Dies soll es Kindern aus künstlicher Befruchtung künftig ermöglichen, jederzeit Auskunft über ihre Abstammung erhalten zu können. Die Opposition enthielt sich. Auf Empfehlung des Rechtsausschusses (18/11785) lehnte der Bundestag einen Antrag der Grünen zu einer Elternschaftsvereinbarung bei Samenspende und zum Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung (18/7655) bei Enthaltung der Linken ab.
Auskunftsanspruch für Betroffene
Mit dem Gesetz werde nach Angaben der Regierung ein Auskunftsanspruch für jene Personen festgelegt, die durch eine Samenspende und künstliche Befruchtung gezeugt worden sind. Eingerichtet werde das bundesweite Samenspenderregister beim Deutschen Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Dort soll für eine Zeitspanne von 110 Jahren Angaben über die Samenspender und Empfängerinnen einer Samenspende gespeichert werden. Durch das Gesetz werden die nötigen
- Aufklärungspflichten,
- Dokumentationspflichten und
- Meldepflichten
geregelt. So können künftig Personen, die meinen, durch eine Samenspende gezeugt zu sein, bei der Registerstelle eine Auskunft beantragen.
Ausschluss rechtlicher Ansprüche an Samenspender
Durch eine Ergänzung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) werde zugleich die gerichtliche Feststellung der rechtlichen Vaterschaft des Samenspenders ausgeschlossen. So soll verhindert werden, dass an Samenspender im Sorge-, Unterhalts- und Erbrecht Ansprüche gestellt werden.
Das Gesetz tritt 2018 in Kraft und bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
Antrag der Grünen zum Auskunftsrecht
Auch die Grünen wollten mithilfe von Samenspenden gezeugten Kindern das Recht einräumen zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist. Dazu sollte die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen, fordern die Abgeordneten. Es sollte ein Melde- und Auskunftssystem eingerichtet werden, in dem die Identität des Samenspenders festgehalten ist, und ein Vermerk im Geburtsregister darauf verweisen. Wenn gewünscht, sollten durch Samenspende gezeugte Kinder eine Möglichkeit zur Kontaktaufnahme mit dem Samenspender und gegebenenfalls auch Halbgeschwistern erhalten. Eine Härtefallregelung sollte dabei berechtigte Interessen des Samenspenders schützen. Das Kind sollte zudem das Recht bekommen, durch einen Gentest feststellen zu lassen, ob der eingetragene Samenspender tatsächlich der biologische Vater ist.
Zu den weiteren Forderungen in diesem Zusammenhang gehörte, dass
- die Zahl der Familien mit Kindern, die mittels Samenspende durch denselben Spender gezeugt wurden, begrenzt wird.
- Der Bund sollte gemeinsam mit den Ländern ein Beratungs- und Betreuungsangebot für Kinder schaffen, die mithilfe einer Samenspende gezeugt wurden.
- Die Bundesregierung sollte eine Studie zur Situation so gezeugter Kinder und ihrer Familien in Auftrag geben.
Mittlerweile seien geschätzt mehrere zehntausend Familien durch Samenspenden entstanden, heißt es in dem Antrag. Dem Wohl der so gezeugten Menschen sei aber bisher zu wenig Beachtung geschenkt worden.
Lesen Sie dazu auch die vorangegangenen Stellungnahmen der „Gesundheits- und Rechtsexperten zum Abstammungsgesetzentwurf“.
Quelle: Textarchiv Deutscher Bundestag am 18.05.2017