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Wechsel der Pflegefamilie wegen befürchteter Überforderung verfassungsgemäß

Grundrecht auf Schutz der Familie nicht verletzt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss die Verfassungsbeschwerde von Pflegeeltern, die sich gegen den Wechsel ihres langjährigen Pflegekindes in eine andere Pflegefamilie wenden, nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Entwicklungsverzögerungen des Kindes führten zu Wechsel der Pflegefamilie

Die Beschwerdeführenden waren für mehr als vier Jahre die Pflegeeltern eines im September 2018 geborenen Kindes. Bei dem Kind zeigten sich Entwicklungsverzögerungen, die wohl auf einen Drogenkonsum seiner leiblichen Mutter während der Schwangerschaft zurückzuführen waren. Die Vormündin des Kindes und das Jugendamt befürchteten eine Überforderung der beschwerdeführenden Pflegeeltern und brachten das Kind bei anderen Pflegeeltern unter, die aufgrund ihrer jeweiligen beruflichen Tätigkeit mit den Störungsbildern des Kindes gut vertraut sind.

Die Beschwerdeführenden wehrten sich hiergegen letztlich erfolglos vor den Familiengerichten. Diese sahen bei einem Verbleib bei den bisherigen Pflegeeltern eine größere Gefahr für das Kindeswohl als bei einem Wechsel zu den neuen Pflegeeltern.

 

Durch Wechsel wurde Kindeswohl geschützt

Verfassungsrechtlich ist das nicht zu beanstanden, so das BVerfG. Auf das Elterngrundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG könnten sich Pflegeeltern nicht stützen. Das zugunsten der bisherigen Pflegeeltern wirkende Grundrecht auf Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sei nicht verletzt.

Bei einem Wechsel von einer Pflegefamilie in eine andere komme es maßgeblich auf das Wohl des Kindes an. Ist zu erwarten, dass diesem mit einem Wechsel der Pflegefamilie trotz des Bindungsabbruchs zu den bisherigen Pflegeeltern eher gedient ist, setzten sich die Interessen des Kindes gegen die seiner vormaligen Pflegeeltern durch.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 79/2023 des Bundesverfassungsgerichts vom 7.9.2023

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