Hinweise des DIJuF veröffentlicht
Das Deutsche Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e. V. (DIJuF) hat Hinweise zur Frage der Vertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils für den Abschluss eines treuhänderischen Rückübertragungsvertrags (§ 7 Abs. 4 S. 3 UVG) bei gemeinsamer elterlicher Sorge veröffentlicht. Werden Unterhaltsvorschussleistungen erbracht, gehen Unterhaltsansprüche des Kindes gegen seinen barunterhaltspflichtigen Elternteil auf den Sozialleistungsträger über. Dieser kann die übergegangenen Forderungen auf das Kind zur Geltendmachung rückübertragen. Dabei stellt sich die Frage, ob der Obhut-Elternteil zum Abschluss dieses Rückübertragungsvertrags auch dann allein vertretungsbefugt ist, wenn ihm nicht das alleinige Sorgerecht zusteht.
Rechtsunsicherheit und erhebliche praktische Bedeutung
Das DIJuF hat im Rahmen seiner Beratungstätigkeit stets die Auffassung vertreten, dass der Obhut-Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge das Kind bei dem Abschluss eines treuhänderischen Rückübertragungsvertrags allein vertreten kann. Auch das OLG Frankfurt/M. hat im Oktober 2018 diese Befugnis bejaht (FamRZ 2019, 1419 [m. Anm. Schürmann] {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}). Wie das Institut ausführt zwar im Zusammenhang mit Rückübertragungsverträgen nach § 33 SBGII. Jedoch dürften, so heißt es in den Hinweisen, die rechtlichen Ausführungen gleichermaßen für den UV-Bereich gelten. Die Frankfurter Entscheidung ist aktuell zur Überprüfung beim BGH unter dem Aktenzeichen BGH XII ZB 213/19 anhängig.
Das DIJuF regt angesichts der Rechtsunsicherheit (und der erheblichen praktischen Bedeutung) an, gesetzlich klarzustellen, dass der Obhut-Elternteil auch bei gemeinsamer Sorge berechtigt ist, einen Rückübertragungsvertrag zu schließen. Die vollständigen Hinweise des Instituts finden Sie auf dessen Website.