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Versorgungsausgleich: Tarifwechsel durch Zusatzversorgungsträger nicht rechtmäßig

Oberlandesgericht Frankfurt/M., Beschluss v. 2.7.2019 – 6 UF 238/17

Der Träger einer Zusatzversorgung kann bei scheidungsbedingter Teilung des Rentenanrechts nicht ohne Weiteres den Ehegatten eines Versicherten in einen anderen Tarif verweisen. Dies hat das OLG Frankfurt/M. mit am 23.7.2019 veröffentlichtem Beschluss entschieden (Az. 6 UF 238/17). Die Regelung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) zur Durchführung des Versorgungsausgleichs im Fall der Scheidung eines pflichtversicherten Mitglieds (§ 44 Abs. 3 der Satzung) sei nichtig. Der dort vorgesehene Wechsel des ausgleichsberechtigten Ehegatten in den Tarif für freiwillig Versicherte verstoße gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe (§ 11 VersAusglG). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts hat Bedeutung für die rund 700.000 Versicherten der EZVK.

Im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens war über den Ausgleich von Anrechten aus Zusatzversorgungskassen zu entscheiden. Der Ehemann hatte Ansprüche bei der EZVK erworben, die Ehefrau Ansprüche in der Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes. Das Familiengericht hatte die Gleichartigkeit der beiderseitigen Anrechte aus diesen Zusatzversorgungen verneint. So berücksichtigte es nur das Anrecht des Ehemanns bei der EZVK entsprechend deren Vorschlag durch interne Teilung beim Versorgungsausgleich.

 

Satzungsregelung der EZVK nichtig

Die hiergegen eingelegte Beschwerde hatte vor dem OLG Erfolg.

Anrechte in den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und des kirchlichen Dienstes (sind) gleichartig,

stellte das Gericht fest. Das gelte auch für Anrechte bei der EZVK, weil deren Satzungsregelung nichtig sei, soweit sie anders als die Satzungen anderer Träger der Zusatzversorgung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten einen Wechsel in den Tarif für freiwillig Versicherte vorsehe. Diesen Tarif biete die EZVK  pflichtversicherten Mitgliedern als Zusatzversicherung an. Die Satzung der EZVK gewährleiste insoweit keine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten (§ 11 Absatz 1 S. 1 VersAusglG). Im entschiedenen Fall würde die ausgleichsberechtigte Ehefrau aus der freiwilligen Versicherung bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres geringere Leistungen erhalten, als ihr bei Teilung in der Pflichtversicherung zustünde.

 

Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen

In der Chance auf spätere (nach Vollendung des 80. Lebensjahres) höhere Leistungen liege angesichts ihres Vorversterbensrisikos kein angemessener Ausgleich. Zudem seien die garantierten Leistungen in der Pflichtversicherung höher, während Versicherte im Tarif der freiwilligen Versicherung nur auf Überschussbeteiligungen hoffen könnten, womit sie ein höheres Kapitalmarktrisiko tragen würden. Für das zu Gunsten der Ehefrau übertragene Anrecht seien deshalb die Regelungen über das Anrecht des Ehemanns entsprechend anzuwenden.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Die Frage, ob der in der Satzung der EZVK vorgesehene Tarifwechsel bei interner Teilung eines Anrechts auf Pflichtversicherung dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe entspreche, sei bislang nicht entschieden und stelle sich in einer Vielzahl von Verfahren.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 43/2019 des OLG Frankfurt/M. vom 23.7.2019

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