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„Vergessene“, „verschwiegene“, „übersehene“ Anrechte im Versorgungsausgleich

- Pressemitteilungen

Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert in einer Stellungnahme eine gesetzliche Regelung für „vergessene“, „verschwiegene“ oder „übersehene“ Anrechte im Versorgungsausgleich. Zur Vermeidung einer grundrechtswidrigen Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes des ehezeitlichen Versorgungserwerbs müsse der Gesetzgeber eine zeitnahe Regelung vornehmen.

 

Ehegatten können irreparabel geschädigt werden

Wie der DAV ausführt, ist es aufgrund der derzeitigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ausgeschlossen, übersehene, vergessene oder absichtlich verschwiegene Anrechte zu einem späteren Zeitpunkt noch auszugleichen (BGH, FamRZ 2013, 1548, m. Anm. Borth und Hoppenz {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}; FamRZ 2016, 775, m. Beitrag Borth {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}) In § 20 Abs. 1 VersAusglG solle der Gesetzgeber nach Satz 1 daher den folgenden Satz einfügen:

Dies gilt auch für solche Anrechte, die in der Ausgangsentscheidung vergessen, übersehen oder absichtlich verschwiegen wurden.

Er solle so verhindern, dass Ehegatten durch den Nichtausgleich von fahrlässig oder vorsätzlich dem Ausgleich entzogenen Versorgungsanrechten irreparabel geschädigt werden. Auf die Folgen der bisherigen Lücke hat der DAV-Ausschuss Familienrecht bereits in seinen DAV-Stellungnahmen Nr. 68/20 und Nr. 56/21 hingewiesen.

Weitere Informationen finden Sie in der DAV-Stellungnahme Nr. 72/2022.

Zum Weiterlesen in der FamRZ:

Claudia Carleton und Werner Gutdeutsch: Der Versorgungsausgleich nach der Scheidung als Auffangregel für die Fälle des verschwiegenen oder vergessenen Anrechts: ein Ruf nach dem Gesetzgeber, FamRZ 2015, 1446 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}.

Karl-Heinz Kirchmeier: Typische Fehler und Korrekturmöglichkeiten beim Versorgungsausgleich, FamRZ 2017, 845 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

BGH, Bewusste Teilentscheidung – einheitlicher Verfahrensgegenstand [m. Anm. Hoppenz, S. 1616, und Erwiderung Borth, S. 1617, sowie Erwiderung Hoppenz, S. 1618], FamRZ 2014, 1614 {FamRZ-digital | FamRZ bei juris}

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