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Verfassungsmäßigkeit von § 17 VersAusglG

Deutscher Anwaltverein veröffentlicht Stellungnahme

Laut einer kürzlich veröffentlichten Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins (DAV) ist die sog. externe Teilung betrieblicher Rentenansprüche bei Ehescheidung nach § 17 VersAusglG ungerecht und verfassungswidrig. Er schließt sich damit der Auffassung des OLG Hamm in seinem Vorlagebeschluss v. 17.10.2018 – 10 UF 178/17II –, FamRZ 2019, 689 (FamRZ-digital | FamRZ bei juris), an. Die in § 17 VersAusglG ermöglichte externe Teilung von Versorgungsanrechten betrieblicher Versorgungsträger führe zu einem inadäquaten Teilungsergebnis und zu einer Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Der DAV hatte bereits in seiner Initiativ-DAV-Stellungnahme 21/2013 eine Änderung von § 17 VersAusglG eingefordert.

 

Rechtsverletzung durch externe Teilung

In seiner Stellungnahme führt der DAV aus, dass das BVerfG in der Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 1980 (FamRZ 1980, 326) festgestellt habe, dass der ausgleichspflichtigen Person keine unverhältnismäßigen Opfer abverlangt werden dürften. Diese lägen dann vor, wenn eine spürbare Kürzung der Versorgungsbezüge dem Berechtigten nicht angemessen zugute komme. Diese Situation sei in der externen Teilung werthaltiger betrieblicher Anrechte gegeben, so der DAV. Die ausgleichspflichtige Person verliere durch den Versorgungsausgleich stets die Hälfte der ehezeitlich erworbenen Anrechte.

Werde dieser Verlust nicht durch einen adäquaten Versorgungszuwachs der ausgleichsberechtigten Person kompensiert, liege die vom BVerfG in der seinerzeitigen Entscheidung gerügte Situation vor. Ob diese Kompensation eintrete, sei im Versorgungsausgleichsrecht vom Unterschied der Rechnungszinsen, mit denen die Versorgung bilanziell berechnet und versicherungsmathematisch in eine neue Versorgung begründet wird, abhängig.

Die vollständige, 22 Seiten umfassende Stellungnahme finden Sie auf der Website des DAV zum Download.

 

Quelle: Stellungnahme Nr. 30/2019 des DAV aus dem August 2019

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