BVerfG betont Bedeutung des Kindeswillens
Mit Beschlüssen vom 28.8.2025 (Az.: 1 BvR 316/24 und 1 BvR 810/25), veröffentlicht am 8.10.2025, hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden getrennt lebender Elternteile gegen die Versagung von Umgangsregelungen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer hatten jeweils konkrete Umgangsregelungen mit ihren Kindern begehrt, die von den Oberlandesgerichten abgelehnt worden waren.
Voraussetzungen und verfassungsrechtliche Maßstäbe
Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts fehlte es an einer hinreichenden Darlegung einer möglichen Grundrechtsverletzung. Zwar betont das Gericht, dass die Fachgerichte grundsätzlich verpflichtet sind, bei einem Umgangsbegehren entweder eine konkrete Regelung zu treffen oder den Umgang nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB auszuschließen. Gleichwohl könne der Verzicht auf eine Regelung im Einzelfall verfassungsrechtlich zulässig sein, etwa wenn ein einsichtsfähiges Kind freiwillig über den Kontakt entscheiden möchte. Im Verfahren 1 BvR 316/24 hielt das Gericht den Verzicht auf eine feste Umgangsregelung im Hinblick auf den erklärten Willen des 15-jährigen Kindes daher für verfassungsrechtlich unbedenklich.
Im Verfahren 1 BvR 810/25 zweifelt das BVerfG hingegen daran, ob das Oberlandesgericht den Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG in ausreichendem Maße Rechnung getragen hat. Insbesondere fehle es an einer tragfähigen Begründung für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung und an einer aktuellen familienpsychologischen Einschätzung. Das BVerfG unterstreicht zudem, dass mit zunehmender Dauer fehlender Umgangskontakte die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Begründung und Verfahrensgestaltung steigen.
Weitere Einzelheiten zur Entscheidungsbegründung lesen Sie in der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts.