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Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

- Pressemitteilungen

Empfehlung der Ausschüsse an den Bundesrat zur Stellungnahme

Für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates unterbreiteten

  • der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union,
  • der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik,
  • der Ausschuss für Frauen und Jugend und
  • der Ausschuss für Familie und Senioren

dem Bundesrat am 26.06.2017 einen Vorschlag zur Stellungnahme.

Empfehlung der Ausschüsse:

Mit folgenden Inhalten und Ausführungen sind die Ausschüsse an den Bundesrat herangetreten:

1. Der Bundesrat solle die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Intention teilen, Eltern und pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und durch verbesserte Bedingungen der Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben zu begegnen und ihre Laufbahnentwicklung zu unterstützen. Ziel solle die Gewährleistung der Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz für Männer und Frauen sein. …..

2. Der Bundesrat solle darauf hinweisen, dass viele Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit bereits Regelungen getroffen haben, die zu einer deutlichen Verbesserungder Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige geführt haben. Innerhalb der EU solle

  • die Erwerbsbeteiligung von Frauen weiter gefördert,
  • der Zugang von Frauen zum und ihre Stellung am Arbeitsmarkt weiter verbessert,
  • dem geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälle begegnet und damit
  • der Altersarmut von Frauen entgegenwirkt werden.

3. Zu bedauern sei, dass dem Richtlinienvorschlag keine Einigung der Sozialpartner auf europäischer Ebene zu Grunde liegt. Es sei jedoch wichtig, bei beschäftigungs- und sozialpolitischen Maßnahmen eine Abstimmung der Sozialpartner zu erreichen. Die Bundesregierung soll daher aufgefordert werden, die anschließende Umsetzung der Richtlinie im Konsens mit den Interessen der Sozialpartner zu gestalten….

4. Zu begrüßen sei von Seiten des Bundesrates, dass die vorgeschlagenen Maßnahmen und die neuen höheren Mindeststandards die ausgewogene Inanspruchnahme von Urlaubsregelungen durch Männer und Frauen anregen und die Wahrnehmung der Erziehungsverantwortung für Männer erhöhen können. Die Verwendung des Begriffs "Urlaub" sei aber im Hinblick auf die Wertigkeit und Realität von Erziehung und Pflege nicht angebracht.…

5. Ebenso sei auch die Regelung, wonach die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Eltern-, Vaterschafts- oder Pflegezeit an ihren früheren oder an einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurück kehren können, zu begrüßen. Wobei sie von etwaigen Verbesserungen der Arbeitsbedingungen profitieren, ihre erworbenen Rechte behielten und ihr Beschäftigungsverhältnis aufrechterhalten bliebe….

6. Eine künftig größere Bedeutung falle der Möglichkeit zu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer flexible Arbeitsregelungen in Anspruch nehmen können. Daher sei auch grundsätzlich das vorgesehene Recht, flexible Arbeitsregelungen für Betreuungs- und Pflegezwecke zu beantragen, zu begrüßen. Wobei sicherlich in vielen Bereichen nicht alle Arbeitsmodelle praktisch umsetzbar seien. …

7. Zudem sei daruf hinzuweisen, dass Art.3d der vorgeschlagenen Richtlinie den Begriff "Angehöriger" bzw. "Angehörige" enger fasse, als dies für den Begriff des "nahen Angehörigen" im Rahmen des Pflegezeitgesetzes und des Familienpflegezeitgesetzes der Fall sei. Daher sei die Beibehaltung der Begriffsbestimmung des §7 III Pflegezeitgesetz diesem vorzuziehen. …

Quelle: Drucksache des Bundesrates Nr. 351/17 vom 26.06.2017

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