Ergänzung von GG Art. 6 II
Die vom Koalitionsausschuss eingesetzte Arbeitsgruppe hat gestern einen Regelungstext für die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz beschlossen. Mit dem Regelungsentwurf werden die Vereinbarungen des Koalitionsvertrags sowie die Empfehlungen und Beschlüsse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe und der vom Koalitionsausschuss eingesetzten Arbeitsgruppe umgesetzt.
Inhalt des beschlossenen Regelungstexts
Damit wird Art. 6 II GG um folgende Formulierung ergänzt:
„Die verfassungsmäßigen Rechte der Kinder einschließlich ihres Rechts auf Entwicklung zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten sind zu achten und zu schützen. Das Wohl des Kindes ist angemessen zu berücksichtigen. Der verfassungsrechtliche Anspruch von Kindern auf rechtliches Gehör ist zu wahren. Die Erstverantwortung der Eltern bleibt unberührt.“
Zu den wesentlichen Punkten des Regelungstexts gehören:
- Grundrechtssubjektivität von Kindern einschließlich eines Entwicklungsgrundrechts,
- Verankerung des Kindeswohlprinzips,
- Gehörsrecht des Kindes,
- Rechtsstellung Eltern.
Prof. Dr. Friederike Wapler, Lehrstuhlinhaberin für Rechtsphilosophie und Öffentliches Recht an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, setzt sich in einem Beitrag kritisch mit dem beschlossenen Regelungstext auseinander. Der Beitrag „Und ewig grüßt das Kindeswohl: ‚Kinderrechte ins Grundgesetz‘: der Groundhog Day des Verfassungsrechts“ ist hier abrufbar.
Quelle: Pressemitteilung des BMJV v. 12.1.2021