BVerfG: Verfassungsbeschwerde ist unzulässig
Wie das Bundesverfassungsgericht am 2. Februar 2017 in seiner Pressemitteilung veröffentlicht, hat die 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 11. Januar 2017, 1BvR 2322/16). Diese richtet sich gegen die Versagung, den Beschwerdeführer als Vater von mehreren in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonservierten Embryonen festzustellen.
Vorgeschichte
Der Beschwerdeführer hat bereits zwei leibliche Kinder, die durch in-vitro- Fertilisation und mit Hilfe einer Leihmutter in Kalifornien zur Welt gekommen sind.Die weiteren parallel dazu entstandenen Embryonen wurden in einer kalifornischen Fortpflanzungsklinik kryokonserviert. Jeglicher Antrag zur Feststellung der Vaterschaft an den aufbewahrten Embryonen blieb ohne Erfolg. Vornehmlich rügt der Beschwerdeführer mittels der Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen sein Eltern- und Familiengrundrecht (Art. 6 Abs. 2, Abs. 1 GG).
Der Beschwerdeführer war mit seinem Anliegen bereits vor dem OLG Düsseldorf (FamRZ 2015, 1979 ff, m. Anm. Mankowski und Coester-Waltjen) und dem BGH (FamRZ 2016, 1849 ff., m. Anm. Dutta/Hammer) gescheitert.
Sicht der Kammer
Das Bundesverfassungsgericht führt zur Begründung der Ablehnung
vor allem drei wesentliche Erwägungen an. Es sieht zum einen keinen
Klärungsbedarf, ob eine verfassungsrechtliche
Schutzverantwortung für kryokonservierte Embryonen besteht. Ein möglicher
Verstoß gegen das Elternrecht des Beschwerdeführers nimmt das BVerfG nicht an.
Zum anderen beanstandet die Kammer, dass der Verfassungsbeschwerde nicht zu entnehmen ist, dass ein Schutz der Embryonen gerade durch pränatale Vaterschaftsfeststellung gesichert werden müsste. Wobei in der Beschwerde nicht auf die Frage eingegangen wird, ob das einfache deutsche Recht nicht bereits adäquate Möglichkeiten zum Schutz von extrakorporal aufbewahrten Embryonen eröffnet.
Des Weiteren lässt es die Frage der territorialen Reichweite der Grundrechte offen. So lässt die Kammer es dahinstehen, inwieweit der Beschwerdeführer sich verfassungsrechtlich darauf berufen könnte, nach deutschem Recht einen Status zum Schutz der im Ausland befindlichen Embryonen zu erlangen. Zumal er sich bewusst zur Umgehung der Verbotstatbestände des nationalen Embryonenschutzgesetzes entschieden hat.
Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 8/2017 vom 2. Februar 2017