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Entscheidungsbefugnis für Corona-Impfung des Kindes (AmtsG Bad Iburg)

Amtsgericht Bad Iburg, Beschluss v. 14.01.2022 – 5 F 458/21 EASO

Können sich Eltern nicht darüber einigen, ob ihre Kinder mit einem mRNA-Impfstoff gegen Corona geimpft werden sollen? Dann ist die Entscheidung auf denjenigen zu übertragen, der die Impfung befürwortet, wenn es eine entsprechende Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Dies hat das Familiengericht Bad Iburg am 14.1.2022 entschieden (Az.: 5 F 458/21 EASO).

 

Mutter wollte sich nicht an Empfehlung der Kinderärztin halten

Die geschiedenen Eheleute stritten darüber, ob die gemeinsamen 14 und 12 Jahre alten Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Nachdem sich die Eltern zunächst vergleichsweise dahingehend geeinigt hatten, sich diesbezüglich an die Empfehlung der behandelnden Kinderärztin zu halten, hatte sich die Mutter später gegen diese Empfehlung gestellt und lehnte nunmehr eine Impfung der Kinder generell ab.

Das Familiengericht hat die Entscheidung über die Zustimmung zu einer Schutzimpfung gegen das Corona-Virus auf den Vater übertragen. Maßgabe war, dass die Impfung mit dem mRNA-Impfstoff Comirnaty (BioNTech/Pfizer) zu erfolgen hat. Gemäß § 1628 S. 1 BGB kann das Familiengericht, wenn sich Eltern bei gemeinsamer elterlicher Sorge in einer Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil alleine übertragen.

 

Auch der Kindeswille ist zu beachten

Bei der Übertragung der Entscheidungsbefugnis über Schutzimpfungen könne, so das Familiengericht, nach der Rechtsprechung des BGH darauf abgestellt werden, dass die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich demjenigen Elternteil zu übertragen sei, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürwortet. Voraussetzung ist, dass bei dem Kind keine besonderen Impfungsrisiken vorliegen. Diese Empfehlung liege für die beiden 12 und 14 Jahre alten Kinder vor.

Zusätzlich sei nach § 1697a BGB zwar auch der Kindeswille zu beachten. Dies gelte allerdings nur dann, wenn das Kind sich im Hinblick auf sein Alter und seine Entwicklung auch eine eigenständige Meinung zum Gegenstand des Sorgerechts bilden kann. Ein Elternteil könne sich so verhalten, dass es das Kind massiv einschüchtere und Ängste erzeugt. Dies könne dazu führen, dass sich das Kind keine eigene Meinung über den Nutzen und die Risiken der Corona-Schutzimpfung bilden kann. In diesem Fall stehe dem Kindeswillen nicht entgegen, die Befugnis der Entscheidung über die Impfung auf den die Impfung befürwortenden Elternteil zu übertragen.

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Bad Iburg vom 4.2.2022

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