Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.6.2019 – 5 K 1182/19
Ein Vater muss zu Unrecht gezahltes Kindergeld auch dann an die Familienkasse zurückerstatten, wenn es nicht an ihn, sondern auf seine Anweisung auf ein Konto der Mutter ausgezahlt wurde, auf das er keinen Zugriff hat. Das hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 13.6.2019 entschieden (Az.: 5 K 1182/19).
Auf Konto der von Vater getrenntlebenden Ehefrau eingezahlt
Zugunsten des Klägers wurde für seinen Sohn Kindergeld festgesetzt und bis einschließlich Januar 2018 auf das vom Kläger im Kindergeldantrag angegebene Konto seiner Ehefrau ausgezahlt. Bereits im Juli 2017 war der Sohn verstorben, so dass die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2017 aufhob. Sie forderte den Kläger auf, das für die Zeit von August 2017 bis Januar 2018 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.154 € zu erstatten. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, das Kindergeld sei auf das Konto der von ihm getrenntlebenden Ehefrau ausgezahlt worden, auf das er keinen Zugriff habe.
Einspruch und Klage blieben hingegen erfolglos. Auch das FG hielt den Einwand des Klägers für irrelevant. Die Familienkasse habe nur aufgrund der Zahlungsanweisung des Klägers an die Ehefrau gezahlt mit dem Ziel, die Kindergeldforderung des Klägers zu erfüllen. Daher sei nicht die Ehefrau, sondern der Kläger Empfänger der Leistung gewesen und müsse nun das zu Unrecht gezahlte Kindergeld zurückerstatten.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.6.2019