Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

„Väterroulette“: Amtsgericht München weist Klage ab

- Pressemitteilungen

Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 28. April 2017

„Väterroulette“ betitelt das Amtsgericht München die Pressemitteilung zu seiner Entscheidung vom 28.10.2016 (Aktenzeichen 191 C 521/16) treffend: Die Klägerin hatte von einem Hotel in Halle gefordert, dass dieses die Kontaktdaten aller potentiell in Frage kommenden Väter ihres Kindes, das im betreffenden Hotel gezeugt wurde, herausgibt. Das Amtsgericht München wies die Klage ab.

Vier Michaels kamen in Frage

Die Klägerin mietete in der Zeit vom 4.6.2010 bis 7.6.2010 ein Zimmer in einem Hotel in Halle gemeinsam mit ihrem damaligen männlichen Begleiter mit dem Vornamen Michael. Mit dieser Person nutzte sie in diesem Zeitraum ein Hotelzimmer in der zweiten Etage. Am 14.3.2011 brachte sie den Jungen Joel zur Welt. Ihr Begleiter aus dem Hotel in Halle könnte der Vater des Kindes sein, so die Klägerin. Sie fordert deshalb von der Hotelleitung Auskunft über die Anschrift und den vollständigen Namen ihres damaligen Begleiters ein, da sie selbst nicht über diese Informationen verfügt. Die Auskünfte benötige sie, um Kindesunterhaltsansprüche gegenüber ihrem damaligen Begleiter geltend machen zu können. Gegenüber dem Hotel, so die Klägerin, habe sie einen Auskunftsanspruch nach dem Bundesdatenschutzgesetz.

Das Hotel ist der Ansicht, dass kein Anspruch auf die Weitergabe der persönlichen Daten der Gäste besteht. In dem fraglichen Zeitraum wären insgesamt vier männliche Personen mit dem Vornamen Michael in dem Hotel zu Gast gewesen. Da die Klägerin die genannte Person nicht näher beschreiben könne, sei eine eindeutige Feststellung der infrage kommenden Personen nicht möglich. Die Klägerin erhob gegen die Hotelleitung Klage zum Amtsgericht München auf Auskunftserteilung.

Recht der betroffenen Männer überwiegt Recht der Klägerin

Die zuständige Richterin wies die Klage ab. Die Klägerin könne nicht die Erteilung der geforderten Auskünfte verlangen. Das Gericht stellt fest, dass das Recht der betroffenen Männer auf informationelle Selbstbestimmung und auf den eigenen Schutz der Ehe und Familie das Recht der Klägerin auf Schutz der Ehe und Familie und auf den Unterhaltsanspruch überwiegt. Außerdem hätten die betroffenen Männer das Recht auf Achtung der Privat- und Intimsphäre, das davor schützt, geschlechtliche Beziehungen offenbaren zu müssen. Danach könne jeder selbst darüber befinden, ob und in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Leben gewährt wird. Dieses Recht ist durch die Preisgabe der Daten betroffen, weil bereits hierdurch die Möglichkeit einer geschlechtlichen Beziehung zu der Klägerin als Mutter des Kindes letztlich unwiderlegbar in den Raum gestellt ist, so das Gericht.

Für das Gericht steht weiter fest, dass die Gefahr bestehe, dass die Datenübermittlung ins Blaue hinein erfolgen würde. Der Klägerin ist es nicht möglich, weitere Umstände vorzutragen, durch die der unterhaltsverpflichtete Betroffene eingrenzbar wäre. Allein der Vorname, wobei sich die Klägerin nicht sicher ist, ob es sich um den einzigen Vornamen handelt, und die Etagenzahl sind für die erforderliche Eingrenzung nicht ausreichend. Auch ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob es sich bei dem Namen auch tatsächlich um den richtigen Namen des Betroffenen handelt.


Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 28. April 2017

Zurück