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Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende wird ausgeweitet

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Pressemitteilung des BMFSFJ vom 23.1.2017

Im Oktober 2016 hatten sich Bund und Länder im Rahmen der Beratungen zu den künftigen Finanzbeziehungen entschieden, den Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende und ihre Kinder auszuweiten. Jetzt haben sie sich über die konkreten Eckpunkte der Ausgestaltung verständigt.

Konkret wurden folgende Eckpunkte vereinbart:

  • Die Höchstaltersgrenze von derzeit 12 Jahren wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr im Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) heraufgesetzt.
  • Die Höchstbezugsdauer von 72 Monatenwird aufgehoben, wodurch 46.000 Kinder zwischen 6 und 12 Jahren im UVG-Bezug bleiben können. Das gilt auch für alle Kinder, die zukünftig Unterhaltsvorschuss erhalten werden.
  • Für Kinder im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss dann wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist oder wenn der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto erzielt.
  • Die Höhe des Unterhaltsvorschusses für Kinder von 12 bis zum vollendeten 18. Lebensjahr soll 268 Euro monatlich betragen (0 bis 5 Jahre: 150 Euro; 6 bis 11 Jahre: 201 Euro).
  • Die Reform tritt zum 1. Juli 2017 in Kraft.
  • Die Reform kostet rund 350 Millionen Euro. Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass der Bund seine Beteiligung an den Kosten von 33,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht.

Die Ausweitung des Unterhaltsvorschusses soll als besondere Hilfe den alleinerziehenden Elternteilen und deren Kindern zu Gute kommen, um so der besonderen Belastungssituation Alleinerziehender Rechnung zu tragen. Schlussendlich wird dieser Ausweitung eine armutsreduzierende Wirkung prognostiziert.

Quelle: Meldung des BMFSFJ vom 23.01.2017

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