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Unterhaltsvorschuss: Bundesrat stimmt ebenfalls zu

Pressemitteilung des BMFSFJ vom 2. Juni 2017

Der Bundesrat hat am 2. Juni dem Gesetzentwurf zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses zugestimmt. Einen Tag zuvor hatte bereits der Bundestag das Gesetz beschlossen.

Staat springt im Bedarfsfall für alle Kinder ein

Ab dem 1. Juli 2017 kann der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit des Kindes gezahlt werden. Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten wird aufgehoben. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600 Euro brutto monatlich verdient.

Dadurch wird gewährleistet, dass der Staat mit Unterhaltsvorschuss oder SGB II im Bedarfsfall lückenlos für alle Kinder einspringt, wenn sie ihnen zustehende Unterhaltszahlungen nicht erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.

Unterhaltsvorschuss reduziert Armut

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder. Er hilft den Alleinerziehenden, wenn sie wegen des Ausfallens der Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils selbst nicht nur für die Betreuung und Erziehung des Kindes sorgen, sondern auch für den ausfallenden Barunterhalt aufkommen müssen. Der Unterhaltsvorschuss hat somit auch armutsreduzierende Wirkung.

Die Reform des Unterhaltsvorschusses ist Bestandteil eines umfangreichen Gesetzes zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern.

 

Quelle: Pressemitteilung des BMFSFJ vom 2. Juni 2017

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