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Umgangsvereinbarung nicht eingehalten

OLG verhängt Ordnungsgeld gegen die Kindesmutter

Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied mit Beschluss vom 29.09.2017 (Az. 4 WF 151/17), dass eine Mutter wegen Nichteinhaltung einer Umgangsvereinbarung Ordnungsgeld zahlen muss.

Ein Vater aus Rastede hatte sich an das Amtsgericht Westerstede gewandt und vorgetragen, der vereinbarte Umgang mit seiner Tochter habe nicht stattgefunden. Außerdem habe seine Exfrau den gemeinsamen Sohn nicht zum Umgang zu ihm gebracht, obgleich dies so vereinbart gewesen sei. Das Amtsgericht verhängte daraufhin - diese Möglichkeit war wie üblich in der Umgangsvereinbarung vorgesehen - gegen die Kindesmutter ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,- Euro, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Dagegen rief die Mutter das Oberlandesgericht an.

OLG ließ Milde walten

Das OLG hat die Entscheidung des Amtsgerichts grundsätzlich bestätigt. Die Behauptung der Kindesmutter, die Tochter habe nicht zum Umgang mit dem Vater gehen wollen, sei nicht ausreichend. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie versucht habe, auf das Kind einzuwirken, um den Umgang zu ermöglichen. Auch habe sie gegen die Vereinbarung verstoßen, den Sohn zum Umgang zum Vater zu bringen.

Der Senat ließ allerdings Milde walten und setzte das Ordnungsgeld auf 300,- Euro herab. Die Mutter habe aus ihrem Fehlverhalten gelernt. Sie habe die Tochter jetzt zum Umgang mit dem Vater motivieren können. Auch die Frage der Hol- und Bringschuld sei mittlerweile geklärt worden. Eine vollständige Aufhebung des Ordnungsgeldes komme aber angesichts der eindeutigen Verstöße gegen die Umgangsvereinbarung nicht in Betracht.

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 58/2017 des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 27.11.2017

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