Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Umgangsrecht der Großeltern

Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 13.12.2017

Großeltern haben nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Enkelkindes dient, also seiner Entwicklung förderlich ist. Dies hat das Oberlandesgericht Oldenburg in zweiter Instanz entschieden (Az. 3 UF 120/17, Beschluss vom 23.10.2017).

 

Zerrüttetes Verhältnis zwischen Großeltern und Eltern

Ein Ehepaar aus Moormerland verlangte regelmäßigen Umgang mit ihrem 7-jährigen Enkel. Sie hatten sich mit ihrer Tochter, der Kindesmutter, überworfen und ihr auf die Mailbox gesprochen, sie würden ihr nicht noch einmal verzeihen; wenn sie ihren Enkel wiedersähen, würden sie ihm „die Wahrheit" sagen. Die Großeltern lehnten es auch ab, den Enkel nur im Haushalt der Mutter in deren Anwesenheit zu besuchen. Sie strebten ausdrücklich einen sogenannten unbegleiteten Umgang mit dem Kind allein an.

Das Amtsgericht Leer lehnte ein Umgangsrecht der Großeltern ab, was das Oberlandesgericht jetzt bestätigt hat. Großeltern hätten nur dann ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes diene, also seiner Entwicklung förderlich sei. Etwas Anderes gelte, wenn das Kind aufgrund der Zerrüttung des persönlichen Verhältnisses zwischen den Großeltern und den Eltern in einen Loyalitätskonflikt geraten könne. Dies sei hier angesichts der kompromisslosen Haltung der Großeltern gegenüber der Kindesmutter zu befürchten.

 

Umgang mit Großeltern sei Kindeswohl nicht förderlich

Es komme in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, welche Seite den Konflikt verschuldet habe, da es allein um das Kindeswohl gehe. Im Übrigen habe sich die Kindesmutter im vorliegenden Falle durchaus konstruktiv gezeigt und einen Umgang in ihrem Haushalt angeboten. Die Großeltern seien dagegen nicht bereit, den Erziehungsvorrang der Kindesmutter für den Enkel zu akzeptieren und zweifelten ihre Erziehungsfähigkeit an. Vor dem gesamten Hintergrund könne nicht festgestellt werden, dass ein Recht der Großeltern auf unbegleiteten Umgang dem Kindeswohl förderlich sei. Der Antrag der Großeltern war daher abzulehnen, so das OLG.

Lesen Sie zu diesem Thema auch den Artikel „Das großelterliche Umgangsrecht“ von Spangenberg und Spangenberg in sowie den BGH Beschluss vom 12.7.2017 – XII ZB 350/16 – in mit Anmerkung Dürbeck.

 

Quelle: Pressemitteilung OLG Oldenburg vom 13.12.2017

Zurück