Sammelung von Rechtssprechungen in Bücher im Regal

Transsexuellengesetz: Eintragung einer Namensänderung in das Grundbuch

Bundesgerichtshof, Beschluss v. 7.3.2019 – V ZB 53/18

Beantragt eine im Grundbuch eingetragene Person gestützt auf einen nach den §§ 1 ff. TSG ergangenen Beschluss Richtigstellung ihres Namens, habe das Grundbuchamt die Namensänderung in dem bisherigen Grundbuchblatt zu vermerken. Anschließend sei zur Wahrung des Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG das Grundbuch in entsprechender Anwendung der §§ 28 ff. GBV umzuschreiben: Das bisherige Grundbuchblatt müsse geschlossen und ein neues Grundbuchblatt eröffnet werden.

 

Eigentümer wird zur Eigentümerin

Die Beteiligte war mit ihren damaligen männlichen Vornamen im Grundbuch als Eigentümer eines Teileigentumsrechts eingetragen. Sie hat bei dem Grundbuchamt Namensberichtigung beantragt. Hierzu hat sie den Beschluss eines Amtsgerichts vorgelegt, wonach sie als dem weiblichen Geschlecht zugehörig anzusehen ist und künftig den angegebenen weiblichen Vornamen trägt. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat in dem Grundbuch vermerkt, dass die Eigentümerin nunmehr aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts den weiblichen Vornamen führt.

Hiergegen hat die Beteiligte Erinnerung eingelegt und beantragt, mit ihrem neuen Namen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Amtsgerichts als Eigentümerin eingetragen zu werden, ohne dass die Namensänderung ausdrücklich erwähnt wird. Der Rechtspfleger hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten vor dem KG ist ohne Erfolg geblieben.

Wahrung des Offenbarungsverbots im Grundbuchrecht schwierig

Der BGH hat der Rechtsbeschwerde stattgegeben und den Beschluss des KG aufgehoben.  

Es sei schwierig, so der BGH in seiner Entscheidungsbegründung, dem Offenbarungsverbot gemäß § 5 Abs. 1 TSG im Grundbuchrecht angemessen Rechnung zu tragen. Bei der Änderung einer Eintragung müsse die vorangegangene, nicht mehr gültige Eintragung weiter sichtbar bleiben: gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 GBV darf im Grundbuch nichts radiert und unleserlich gemacht werden. Die Dokumentation auch nicht mehr aktueller Eintragungen sei zur Wahrung der Publizitätsfunktion des Grundbuchs unerlässlich. Unzulässig seien zudem irreführende Eintragungen. Die von der Beteiligten angestrebte Eintragung ohne Hinweis auf die Namensänderung scheide deshalb aus. Sie könnte den Eindruck eines tatsächlich nicht erfolgten Eigentümerwechsels hervorrufen.

Das Offenbarungsverbot rechtfertige jedoch in entsprechender Anwendung des § 28 GBV eine Umschreibung des Grundbuchs. Das umgeschriebene und die Namensänderung offenlegende Blatt müsse gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 und 2 GBV geschlossen und in dem Schließungsvermerk die Bezeichnung des neuen Blatts sowie der Grund der Schließung angegeben werden. Im Unterschied zu dem alten, geschlossenen Grundbuchblatt seien in dem neu anzulegenden Grundbuchblatt gemäß § 30 Abs. 1 Buchst. c und d GBV grundsätzlich nur die aktuellen Daten aufzunehmen. Dies biete für Personen wie die Beteiligte den Vorteil, dass in dem neuen Grundbuchblatt – dem Anliegen des § 5 Abs. 1 TSG entsprechend - der bisherige abweichende Vorname nicht mehr erscheint.

 

Einsichtnahme nur bei berechtigtem Interesse

Der Zweck des Offenbarungsverbots werde auch nicht deshalb verfehlt, weil aus dem alten Grundbuchblatt der frühere Vorname ebenso ersichtlich ist wie aus Urkunden, die sich in der Grundakte befinden. Anders als die Einsicht in das Handelsregister sei die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und 2 GBO grundsätzlich nur bei Darlegung eines berechtigten Interesses zulässig. Dieses müsse nicht nur an der Einsicht in das Grundbuch überhaupt, sondern hinsichtlich der Teile bestehen, in die Einsicht genommen werden soll.

Deshalb sei die Einsicht in das wegen eines Offenbarungsverbots gemäß § 5 Abs. 1 TSG geschlossene Grundbuchblatt nur solchen Personen zu gestatten, die ein berechtigtes Interesse auch an den früheren Eintragungen dargelegt haben. Bestehe ein solches Interesse, sei die hiermit verbundene Offenbarung des früheren Vornamens aus besonderen Gründen des öffentlichen Interesses i.S. des § 5 Abs. 1 TSG gerechtfertigt. Andernfalls habe das Geheimhaltungsinteresse Vorrang.

Da weitere Feststellungen nicht erforderlich waren, ist das Grundbuchamt angewiesen worden, das Grundbuch umzuschreiben.


Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte – Beschluss vom 30. Juni 2017 – 45 PB 28740N
KG Berlin – Beschluss vom 8. März 2018 – 1 W 439/17, FamRZ 2019, 64 [LS.] (FamRZ-digital | FamRZ bei juris)

Zum Weiterlesen:

Geschlecht ins BGB? - Referentenentwurf des Gesetzes zur Neuregelung der Änderung des Geschlechtseintrags

Situation und Bedürfnisse trans- und intersexueller Menschen - Bericht des BMFSFJ fasst Fragestellungen rund um das Thema zusammen

Beschluss des Bundesrates zum Transsexuellengesetz vom 2.6.2017

Änderung des Personenstands bei Transsexuellen - BGH, Beschluss v. 29.11.2017 – XII ZB 346/17

Versagung des Namens- und Personenstandswechsels nach dem Transsexuellengesetz - BVerfG, Beschluss v. 17.10.2017 - 1 BvR 747/17

 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 0717/2019 des BGH vom 28.5.2019

Zurück