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Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

Bundesfinanzhof, Urteil v. 15.1.2019 – X R 6/17

Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann einkommensteuerlich abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von dem anderen Ehegatten geschenkt wird. Voraussetzung ist hierfür, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und dass aufgrund einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. Dies hat der Bundesfinanzhof am 15.1.2019 entschieden. (Az.: X R 6/17).

 

Ehefrau spendete Teile der Schenkung

Im entschiedenen Fall hatte der - kurz darauf verstorbene - Ehemann seiner Ehefrau einen Geldbetrag von 400.000 € geschenkt. Die Ehefrau (Klägerin) gab Teilbeträge von insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter. Hierzu war sie möglicherweise aufgrund einer Auflage des Schenkers verpflichtet. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Klägerin aus.  Das Finanzamt versagte den Spendenabzug mit der Begründung, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern aufgrund einer Verpflichtung, die ihr Ehemann ihr auferlegt habe. Dem schloss sich das Finanzgericht an.

 

Spendete die Ehefrau freiwillig?

Auf die Revision der Klägerin hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache an die Vorinstanz zurück. Das FG müsse aufklären, ob der Ehegatte der Klägerin den Geldbetrag mit der Auflage geschenkt hat, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre ihr der Spendenabzug zu gewähren. Die erforderliche Freiwilligkeit sei auch dann zu bejahen, wenn die Klägerin als Spenderin zu der Zuwendung zwar rechtlich verpflichtet gewesen sei, diese Verpflichtung – wie hier im Schenkungsvertrag – aber ihrerseits freiwillig eingegangen sei. Auch komme es bei zusammenveranlagten Eheleuten nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet sei. Dies folge bereits aus dem Wortlaut des § 26b EStG.

In seinem Urteil äußert sich der BFH in grundsätzlicher Weise zu den Merkmalen des Spendenbegriffs wie etwa

  • der Unentgeltlichkeit,
  • der Freiwilligkeit
  • der wirtschaftlichen Belastung.

Die Entscheidung wird daher die weitere Rechtsprechung maßgeblich beeinflussen.



Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/2019 des Bundesfinanzhofes vom 20.3.2019

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